Bekanntmachung

In-Kraft-Treten des Bebauungsplans

Bebauungsplan „Wohnpark Melodie“ in Philippsburg und die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan

Der Gemeinderat der Stadt Philippsburg hat am 09.04.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Wohnpark Melodie“ in Philippsburg nach §§ 10 i.V.m. § 13a BauGB und die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan nach § 74 Abs. 1 und 7 LBO als Satzung beschlossen.

Das Planungsgebiet ist wie folgt umgrenzt:
- im Norden und Osten: durch die Grundstücke Flurstücks-Nr. 2551, 2551/1, 2552, 2644, 913/32, 2951, 2951/1, 2952, 2953 und 2954 (Schwarzwaldstraße) Bruhrainstraße,
- im Süden: durch die Grundstücke Flurstücks-Nr. 2550 (Bruhrainstraße), 2639, 2640 und 2642,
- im Westen: durch die Grundstücke Flurstücks-Nr. 2546 und 2543 (teilweise), 2550 (Bruhrainstraße).

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat eine Fläche von ca. 10.375 m². Er umfasst die Grundstücke Flurstücks-Nr. 2547, 2548, 2549 und 2643 komplett sowie teilweise die Grundstücke Flurstücks-Nr. 2550 (Bruhrainstraße) und 2543. Maßgebend für die Gebietsabgrenzung ist der nachstehende Lageplan.

Der Bebauungsplan „Wohnpark Melodie“ in Philippsburg und die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich seiner Begründung sowie seinen Anlagen Städtebauliches Konzept und Fachbeitrag Artenschutz können hier auf der Internetseite der Stadt Philippsburg unter der Rubrik Umwelt & Bauen / Bebauungsplan sowie im Fachdienst 30 bei der Stadtverwaltung Philippsburg, Rote-Tor-Straße 6–10, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise

I Verletzung von Vorschriften
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht gegenüber der Gemeinde schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht für die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans.

II. Entschädigungsansprüche
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 43 BauGB) im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 BauGB mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Philippsburg, den 15.04.2024
gez.
Stefan Martus
Bürgermeister

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