Information für neu Zugezogene zu den Kommunalwahlen am 9. Juni 2024

Information für neu Zugezogene zu den Kommunalwahlen am 9. Juni 2024

Sehr geehrte Mitbürgerin, sehr geehrter Mitbürger,

sind Sie in den letzten Wochen hierher zugezogen oder innerhalb der Stadt/Gemeinde oder innerhalb des Landkreises umgezogen; ist Ihre Nebenwohnung zur Hauptwohnung geworden oder umgekehrt? Dann beachten Sie für die Ausübung Ihres Wahlrechts zu den Kommunalwahlen bitte folgende Hinweise:

Welche kommunalen Wahlen am 9. Juni 2024 stattfinden, können Sie der Rückseite dieses Informationsblattes entnehmen. Sie sind für die bevorstehenden Kommunalwahlen wahlberechtigt, wenn Sie die jeweiligen wahlrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, die ebenfalls auf der Rückseite dargestellt sind.

a)
Vorausgesetzt Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung, bleiben Sie bei einem Umzug innerhalb des Landkreises wahlberechtigt, wenn Sie die Hauptwohnung im Landkreis behalten.
Wenn Sie für die Kreistagswahl in diesem Landkreis als Wahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, Ihre (Haupt)Wohnung in unsere Stadt/Gemeinde verlegen und sich bis 19. Mai 2024 bei der Meldebehörde unserer Stadt/Gemeinde anmelden, werden Sie auf Antrag in ein Wählerverzeichnis unserer Stadt/Gemeinde eingetragen und können hier Ihr Wahlrecht ausüben. Sie müssen diesen Antrag schriftlich bis zum 19. Mai 2024 Stellen. Antragsvordrucke erhalten Sie bei Ihrem Bürgermeisteramt —- Wahlamt. Wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt zuziehen oder sich nach dem 19. Mai 2024 anmelden, bleiben Sie in Ihrer bisherigen Gemeinde (Fortzugsgemeinde) in das Wählerverzeichnis für die Kreistagswahl eingetragen und können dort persönlich oder durch Briefwahl wählen.

b)
Bei einem Umzug innerhalb unserer Stadt/Gemeinde bleiben Sie für die Wahl des Gemeinderats wahlberechtigt, vorausgesetzt, Sie behalten hier die Hauptwohnung bei. Bei einem Umzug in einen Stadtteil/Ortsteil ohne Ortschaftsratswahl verlieren Sie das Wahlrecht für die Wahl des Ortschaftsrats. Bei einem Umzug bis zum 24. Mai 2024 in einen Stadtteil/Ortsteil mit Ortschaftsratswahl werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis in die Zuzugsortschaft eingetragen und können dort Ihr Wahlrecht ausüben. Bei Anmeldung nach dem 24. Mai 2024 erhalten Sie auf Antrag zur Ausübung Ihres Wahlrechts in der Zuzugsortschaft einen Wahlschein. Antragsvordrucke erhalten Sie bei Ihrem Bürgermeisteramt — Wahlamt. 1)

c)
Sollten Sie nach dem 9. März 2024 aus einer anderen Gemeinde bzw. aus einem anderen Landkreis zugezogen sein, sind Sie für die Wahl des Gemeinderats bzw. für die Wahl des Kreistags/für die Wahl des Ortschaftsrats nicht wahlberechtigt. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie bereits früher hier in der Gemeinde bzw. im Landkreis gewohnt haben, damals bereits wahlberechtigt waren und vor Ablauf von drei Jahren jetzt wieder zugezogen sind oder Ihre Hauptwohnung wieder hierher verlegt haben. In diesem Fall sind Sie mit Ihrer Rückkehr sofort wieder wahlberechtigt. Für den Ortschaftsrat gilt dies allerdings nur, wenn Sie am Wahltag außerdem in der betreffenden Ortschaft Ihre Hauptwohnung haben. Zu beachten ist, dass Sie in diesem Fall nicht automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, sondern rechtzeitig — spätestens bis zum 19. Mai 2024 - einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen müssen. Bei einer Rückkehr nach dem 19. Mai 2024 erhalten Sie auf Antrag zur Ausübung Ihres Wahlrechts einen Wahlschein, wenn Wahlberechtigung besteht. Antragsvordrucke erhalten Sie bei Ihrem Bürgermeisteramt — Wahlamt.

Für die Wahl der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart gelten die Ausführungen zur Wahlberechtigung bei der Kreistagswahl entsprechend 2)

Falls Sie bis zum 19. Mai 2024 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, jedoch meinen, dass Sie nach den umseitig genannten Bestimmungen wahlberechtigt sind, sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse nachprüfen, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Auskunft hierüber erteilt Ihnen gerne das Wahlamt (Adresse siehe unten).

Wenn Sie am Wahltag nicht in Ihrem auf der Wahlbenachrichtigung angegebenen Wahlraum wählen können, beantragen Sie bitte rechtzeitig einen Wahlschein, mit dem Sie per Briefwahl wählen können. Der Antrag dafür ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufgedruckt bzw. Sie können einen entsprechenden Wahlscheinantrag auch gesondert erhalten.

Die allgemeinen Hinweise zum Wahlrecht finden Sie auf der Rückseite dieses Informationsblattes.

Ihr Wahlamt
Mit freundlichen Grüße

Anschrift
Bürgerbüro, Rote-Tor-Straße 6-10
76661 Philippsburg

Sprechzeiten
Mo., Di., Mi., Do., Fr. von 7.30 - 12 Uhr
Mo. von 15.30 - 18 Uhr

1) Die Ausführungen ab Satz 2 sind nur in Gemeinden mit Ortschaftswahlen einschlägig. 2) Nur im Verbandsgebiet Region Stuttgart.

Allgemeine Hinweise zum Wahlrecht für die Kommunalwahlen am 9. Juni 2024

Am Sonntag, 9. Juni 2024, wird in unserer Stadt/Gemeinde der Gemeinderat und in unserem Landkreis der Kreistag gewählt,

— Nur in Gemeinden mit Ortschaftsratswahl: Außerdem finden in den Ortschaften unserer Stadt/Gemeinde die Wahl der Ortschaftsräte statt.—

Wahlberechtigt ist,
wer am Wahltag:

  1. Deutsche/r im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger/in),

  2. das 16. Lebensjahr vollendet hat,

  3. Wahl des Gemeinderats
    seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt (Hauptwohnung),

    Wahl des Kreistags
    seit mindestens drei Monaten im Landkreis wohnt (Hauptwohnung),

    Wahl des Ortschaftsrats
    seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt und in der betreffenden Ortschaft die Hauptwohnung hat. 

    Bürgerinnen und Bürger, die durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde/aus dem Land.
    kreis das Wahlrecht verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde/Landkreis zuziehen oder ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr sofort wieder wahlberechtigt. Die Erforderlichkeit einer Mindestwohndauer entfällt in diesen Fällen.
  4. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Gleichzeitig findet die Wahl der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart statt 2).
Unionsbürger/innen sind für die Wahl der Regionalversammlung nicht wahlberechtigt. Im Übrigen gelten die oben dargestellten Wahlvoraussetzungen entsprechend. Wahlgebiet ist bei dieser Wahl das Verbandsgebiet des Verbands Region Stuttgart, das den Stadtkreis Stuttgart und die Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und den Rems-Murr-Kreis umfasst.

Wählen kann nur,
wer in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Die Stadt/Gemeinde macht spätestens am 16. Mai 2024 öffentlich bekannt, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden die Wählerverzeichnisse eingesehen werden können. In dieser Bekanntmachung sind auch Hinweise darüber enthalten, wo, während welcher Zeiten und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer bis dahin keine Wahlbenachrichtigung, erhalten hat, wendet sich bitte an das zuständige Wahlamt.

2) Nur im Verbandsgebiet Region Stuttgart.

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