Informationen zur Europawahl am 9. Juni 2024

Informationen zur Europawahl am 9. Juni 2024

Sehr geehrte Mitbürgerin, sehr geehrter Mitbürger!

Sie sind hier zugezogen oder innerhalb der Gemeinde/Stadt umgezogen, Ihre Nebenwohnung ist zur Hauptwohnung geworden oder umgekehrt. Dann beachten Sie für die Ausübung Ihres Wahlrechts bitte folgende Hinweise:

1. Wenn Sie als Deutscher aus einer anderen Gemeinde/Stadt innerhalb Deutschlands zugezogen sind und sich erst nach dem 28. April 2024 bei der hiesigen Meldebehörde anmelden, sind Sie im Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde/-stadt eingetragen. Sie bleiben dort auch eingetragen, so dass Sie am Wahltag in Ihrem früheren Wahllokal wählen können; Sie können sich allerdings von Ihrem früheren Wahlamt auch Briefwahlunterlagen ausstellen lassen.

Wollen Sie dagegen schon in unserer Gemeinde/Stadt wählen, müssen Sie spätestens bis zum 19. Mai 2024 zusätzlich zu Ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde schriftlich Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis beantragen; Sie werden dann aus dem Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde/-stadt gestrichen.

1.1 Die unter Nr. 1 dargestellte Regelung gilt auch für den Fall, dass Sie Ihre in unserer Gemeinde/Stadt liegende Nebenwohnung nach dem 28. April 2024 als Hauptwohnung anmelden! Wenn Sie hier wählen wollen, beantragen Sie bis zum 19. Mai 2024 Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis.

1.2 Wenn Sie innerhalb unserer Gemeinde/Stadt umgezogen sind und sich nach dem 28. April 2024 ummelden, bleiben Sie in jedem Fall in Ihrem alten Wählerverzeichnis eingetragen; eine Eintragung in das neue Wählerverzeichnis auch auf Antrag ist nicht möglich. Falls Sie am Wahltag nicht in Ihrem früheren Wahllokal wählen können, beantragen Sie bitte rechtzeitig Briefwahlunterlagen.

1.3 Falls Sie bisher keine Wohnung in Deutschland hatten und auch nicht vom Ausland her die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragt haben, können Sie — wie bei einem Umzug im Inland — bis zum 19. Mai 2024 zusätzlich zu Ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde schriftlich Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis beantragen. Bitte wenden Sie sich an das Wahlamt, um Ihre Wahlberechtigung zu klären und den erforderlichen Eintragungsantrag zu stellen.

Wenn Sie als nichtdeutscher Unionsbürger innerhalb Deutschlands umgezogen sind und schon an Ihrem bisherigen Wohnort in das dortige Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen entsprechenden Antrag gestellt haben, gelten für Sie die gleichen Bestimmungen wie für deutsche Wahlberechtigte (vgl. Nr. 1).

Falls Sie direkt aus einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugezogen sind, können Sie auf Antrag in das Wählerverzeichnis Ihrer Zuzugsgemeinde/-stadt eingetragen werden; der Antrag muss bis spätestens 19. Mai 2024 bei der zuständigen Gemeinde/Stadt eingegangen sein.

Haben Sie weitere Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an unser Wahlamt. Die Adresse lautet:

Melissa Kirsch, Rote-Tor-Str. 6-10, 76661 Philippsburg
Tel.-Nr. 07256/87-144 oder per E-Mail: melissa.kirsch@philippsburg.de

Giulia Grohmann, Rote-Tor-Str. 6-10, 76661 Philippsburg
Tel.-Nr. 07256/87-133 oder per E-Mail: giulia.grohmann@philippsburg.de

Dort erhalten Sie auch Formulare für einen Antrag zur Eintragung in das Wählerverzeichnis. Allgemeine Hinweise zum Wahlrecht finden Sie untenstehend.


Mit freundlichen Grüßen
Ihre Gemeindebehörde

Allgemeine Hinweise zum Wahlrecht

Am 9. Juni 2024 findet die neunte Direktwahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments in der Bundesrepublik Deutschland statt.

Wahlberechtigt sind

alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten, also seit dem 9. März 2024, in Deutschland und/oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
    Unter bestimmten Voraussetzungen können auch die außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Ausland lebenden Deutschen an der Europawahl teilnehmen; Auskünfte hierzu erteilt das Wahlamt;

alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in Deutschland
eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten, also seit dem 9. März 2024, in Deutschland und/oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht

sind Deutsche und Unionsbürger, wenn sie infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,

Unionsbürger sind zusätzlich dann vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, ‚dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzen.

Wählen kann nur,

wer in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde/Stadt eingetragen ist oder wer einen Wahlschein hat.

Von Amts wegen werden alle deutschen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der Gemeinde/Stadt ihrer Wohnung (Inhaber mehrerer Wohnungen in der Gemeinde/Stadt, in der sie die Hauptwohnung innehaben) eingetragen, in der sie am 28. April 2024 bei der Meldebehörde gemeldet sind.

Unter den gleichen Voraussetzungen werden in das Wählerverzeichnis diejenigen Unionsbürger eingetragen, die auf ihren Antrag bereits zur Europawahl 2019 und zu vorhergehenden Europawahlen in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen waren.

Alle anderen wahlberechtigten Unionsbürger sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen. Der Antrag (amtlicher Vordruck) auf Eintragung ist schriftlich bis spätestens zum 19. Mai 2024 bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist die Gemeindebehörde am Ort der (Haupt-)Wohnung.

Sofern Unionsbürger in Deutschland keine Wohnung, sondern lediglich ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gelten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis besondere Bestimmungen. In diesem Fall ist Auskunft beim zuständigen Wahlamt einzuholen.

Die Gemeinden/Städte machen spätestens am 16. Mai 2024 öffentlich bekannt, von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen sowie wo während der allgemeinen Öffnungszeiten an den Tagen vom 20. Mai bis 24. Mai 2024 Einsicht in die Wählerverzeichnisse genommen werden kann. In dieser Bekanntmachung sind auch Hinweise darüber enthalten, wo, während welcher Zeiten und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, sollte im eigenen Interesse nachprüfen, ob er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder beim Wahlamt nachfragen.

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