Bauleitplanung

Symbolbild einer Baustelle

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche Nutzung (z.B. Wohn- oder Gewerbenutzungen) und die sonstige Nutzung (z.B. Grün- oder Erholungsnutzungen, landwirtschaftliche Nutzung oder Wald) der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
Die Bauleitpläne sind wichtige Instrumente der Stadtplanung. In den Bauleitplänen werden die Ziele für die Stadtentwicklung und die Bebauung in den unterschiedlichen Gebieten festgelegt.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Unter "Bauleitplänen" versteht man den Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und den Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Hier unterscheidet man zwischen rechtskräftigen Bebauungsplänen und Bebauungsplänen im Verfahren.

Bauleitpläne im Verfahren

Bitte informieren Sie sich in der jeweiligen öffentlichen Bekanntmachung zur Beteiligung der Öffentlichkeit an den Bauleitplänen über die Fristen und Möglichkeiten Ihrer Beteiligung

Grundsätzlich gilt § 3 Baugesetzbuch (BauGB) zur Beteiligung der Öffentlichkeit:

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

  1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
  2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.

An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Wählen Sie hierzu den betreffenden Bauleitplanentwurf aus:

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan „Ortskern Rheinsheim“ und der örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan

BEKANNTMACHUNG

des Aufstellungsbeschlusses und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan „Ortskern Rheinsheim“ und der örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan

Der Gemeinderat der Stadt Philippsburg hat am 22.10.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO die Aufstellung des Bebauungsplans „Ortskern Rheinsheim“ einschließlich der örtlichen Bauvorschriften beschlossen.

Der Vorentwurf des Bebauungsplans mit Begründung, Umweltbericht (Bestandsanalyse), Fachbeitrag Artenschutz und städtebaulichem Konzept liegt vom 09.02.2026 bis einschließlich 13.03.2026 öffentlich aus.

Die Unterlagen sind während dieses Zeitraums im Internet unter https://www.philippsburg.de/index.php/Bauleitplanung.html sowie über das zentrale Internetportal des Landes Baden-Württemberg unter https://www.uvp-verbund.de/kartendienste einsehbar. Zusätzlich ist eine Einsichtnahme im Stadtverwaltungsgebäude Philippsburg, Fachdienst 30 – Stadtentwicklung, Rote-Tor-Straße 6–10, während der üblichen Dienstzeiten möglich.

Die Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Online-Einsichtnahme, der Einsichtnahme vor Ort sowie im Rahmen der Bürgerinformationsveranstaltung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten. Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist besteht Gelegenheit, sich zur Planung zu äußern, diese zu erörtern und Stellungnahmen abzugeben. Auch Kinder und Jugendliche gelten als Teil der Öffentlichkeit.

Die vollständige Bekanntmachung ist dem beigefügten PDF einschließlich Lageplan zu entnehmen.