Bauleitplanung

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche Nutzung (z.B. Wohn- oder Gewerbenutzungen) und die sonstige Nutzung (z.B. Grün- oder Erholungsnutzungen, landwirtschaftliche Nutzung oder Wald) der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
Die Bauleitpläne sind wichtige Instrumente der Stadtplanung. In den Bauleitplänen werden die Ziele für die Stadtentwicklung und die Bebauung in den unterschiedlichen Gebieten festgelegt.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Unter "Bauleitplänen" versteht man den Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und den Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Hier unterscheidet man zwischen rechtskräftigen Bebauungsplänen und Bebauungsplänen im Verfahren.

Bauleitpläne im Verfahren

Bitte informieren Sie sich in der jeweiligen öffentlichen Bekanntmachung zur Beteiligung der Öffentlichkeit an den Bauleitplänen über die Fristen und Möglichkeiten Ihrer Beteiligung

Grundsätzlich gilt § 3 Baugesetzbuch (BauGB) zur Beteiligung der Öffentlichkeit:

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

  1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
  2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.

An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Wählen Sie hierzu den betreffenden Bauleitplanentwurf aus:

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „SO Dammstraße 2“ in Philippsburg

Der Gemeinderat der Stadt Philippsburg hat in seiner Sitzung am 27.02.2024 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „SO Dammstraße 2“ in Philippsburg gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. §§ 12, 13a BauGB beschlossen.

Des Weiteren hat der Gemeinderat der Stadt Philippsburg in seiner Sitzung am 27.02.2024 den Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan gebilligt sowie beschlossen, die öffentliche Auslegung nach §§ 12, 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §§ 12, 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Der Bebauungsplan soll als vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Hierfür gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.

Der bestehende Discounter an der Dammstraße 2 soll aufgewertet und modernisiert werden, wobei auch die Verkaufsfläche von ca. 790 m2 auf ca. 1.000 m2 vergrößert werden soll. Aufgrund der Großflächigkeit des Einzelhandelsgroßprojekts mit einer Verkaufsfläche von 1.000 m² ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 3 UVPG notwendig, die als Anlage zu B-3 Umweltbericht enthalten ist. Im derzeit rechtsgültigen Bebauungsplan ist eine derartige Größe nicht zulässig, weshalb für die geplante Flächenerweiterung das Planungsrecht geschaffen werden muss.

1. Schriftlicher Entwurf
2. Planfestsetzungen
3. Vorhaben- und Erschließungsplan
4. Übersichtsplan Geltungsbereich
5. Fachbeitrag Schall
6. Fachbeitrag Artenschutz
7. Auswirkungsanalyse Lebensmittelmarkt

Bebauungsplan „Areal Hebel“, 1. Änderung in Huttenheim

Der Gemeinderat der Stadt Philippsburg hat in seiner Sitzung am 27.02.2024 die Aufstellung des Bebauungsplans „Areal Hebel“, 1. Änderung in Huttenheim gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB beschlossen.

Des Weiteren hat der Gemeinderat der Stadt Philippsburg in seiner Sitzung am 27.02.2024 den Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan gebilligt sowie beschlossen, die öffentliche Auslegung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Der Bebauungsplan soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Hierfür gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.

Geplant ist die Herausnahme einer vormals geplanten Straßenverkehrsfläche für die Erweiterung des Industriegebietes und der Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Straße ist für die Erschließung der angrenzenden Grundstücke nicht mehr notwendig.

Die 1. Änderung sieht eine zeichnerische Anpassung sowie eine Änderung der textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung vor. Die sonstigen Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans „Areal Hebel“ sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu werden durch die Bebauungsplanänderung nicht berührt und gelten unverändert fort.

1. Schriftlicher Entwurf
2. Planfestsetzungen
3. Übersichtsplan Geltungsbereich
4. Fachbeitrag Artenschutz