Der Bürgermeister informiert:

Qualität des Bodenmaterials auf dem Gelände der ehem. Salmkaserne

Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,

die Aussagen (Vorwürfe) der Bürgerinitiative „Für ein lebenswertes Philippsburg“ und die Berichterstattung in der Bruchsaler Rundschau, Artikel vom 19.10.2018, S. 21 „Wurde Gemeinderat angelogen?“ veranlassen mich zu einer Richtigstellung der Vorgänge und Tatsachen betreffend der Ablagerung von Bodenmaterial auf dem Gelände der ehem. Salmkaserne:

Die Fa. Bioenergie Nordbaden hat am 24.09.2012 und am 28.05.2013 Bauanträge für die Aufschüttung des Grundstücks Flst.-Nr.780, 780/1 (Gelände ehem. Salmkaserne) und am 05.02.2013 einen Antrag im sog. Kenntnisgabeverfahren für den Abbruch der Mannschaftsgebäude eingereicht. Durch die Gemeinde erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung der Bauvorhaben. Das Einvernehmen wurde gemäß § 36 BauGB einstimmig vom Gemeinderat erteilt.

Das Landratsamt Karlsruhe hat der Fa. Bioenergie Nordbaden mit Schreiben vom 06.08.2013 und 12.01.2018 die Baugenehmigung erteilt, auf dem Gelände der ehem. Salmkaserne Bodenmaterial mit den Qualitäten Z0 – Z 2 einzubauen.
Damit ist der Fa. Bioenergie Nordbaden erlaubt Bodenmaterial, das als Abfall eingestuft ist, zu verwerten. Siehe Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums Baden-Württemberg für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial (VwV Boden).

Der Begriff „Abfall“: wird in § 3 Abs. 1 KreislaufwirtschaftsG (KrWG) wie folgt definiert: „Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.“

Für die Einstufung in eine bestimmte Qualitätsstufe (Z0 – Z2) werden bestimmte Anforderungen an die Qualität des Bodenmaterials im Hinblick auf eine schadlose Verwertung und die Umweltverträglichkeit gestellt. Die VwV Boden gibt hier eine Tabelle an einzuhaltenden Zuordnungswerten von Parametern vor, die für die verschiedenen Qualitätsstufen (Z0 – Z2) zu untersuchen sind.

Die Analysenergebnisse bestimmen somit die Einordnung des Boden-„Abfalls“ in eine bestimmte Materialqualität sowie die weitere Verwertungsmöglichkeit. Materialqualitäten größer Z2 sind einer Beseitigung (Deponierung) zuzuführen. Hierfür gibt es eine entsprechende Kategorisierung nach Deponieklassen.

Vor der Ablagerung von Bodenmaterial erfolgt eine Probenahme nach den Grundregeln der LAGA PN 98 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall - Probenahme). Diese wird vom Abfallerzeuger beauftragt. Der Gutachter des Abfallerzeugers ist für die korrekte Einstufung des angelieferten Materials verantwortlich. Der Unternehmer oder die Stelle, die das Bodenmaterial annimmt, begutachtet das Material beim Abladen ebenfalls und weist es beim Verdacht, dass Zuordnungswerte nicht eingehalten werden, zurück.

Material mit der Zuordnung Z2 darf nur in technischen Erdbauwerken unter einer wasserundurchlässigen Deckschicht (z.B. Oberfläche aus Beton oder Asphalt) und einem Abstand von über einem Meter zum höchsten Grundwasserstand eingebaut werden.

Quelle: VwV Boden, S. 15

Boden-„Abfälle“ mit den Materialqualitäten Z0 bis Z2 dürfen lt. VwV Boden „verwertet“ also gemäß ihrer Einbaukonfiguration in technische Bauwerke eingebaut werden.

Bei der Ablagerung von Bodenmaterial auf dem Gelände der ehem. Salmkaserne handelt es sich auch nicht um eine Deponie oder einen Deponiebetrieb und damit auch nicht um eine abfallrechtliche Anlage. Die Aufschüttung ist über einen Bauantrag baurechtlich auf der Grundlage des dortigen Bebauungsplans genehmigt.

Bei dieser Aufschüttung spricht man von einem technischen Bauwerk. Ähnliche technische Bauwerke sind Lärmschutzwälle, Frostschutzschichten unter Gebäuden, Aufschüttungen unterhalb von Parkplätzen, Dämmen für Straßen oder Schienenwege.

Die Firma Bioenergie Nordbaden ist verpflichtet ein durchgängiges Qualitätssicherungssystem einschließlich der ständigen Dokumentation der angelieferten und eingebauten Materialien zu gewährleisten. Entsprechende Nachweise und Dokumentationen der Auffüllung liegen dem Landratsamt Karlsruhe als Kontrollbehörde vor.

Auch muss die Aussage von Herrn Stadtrat Coenen zu TOP Bekanntgaben in der Gemeinderatssitzung vom 16.10.2018 sowie der daraus resultierende Artikel in der Bruchsaler Rundschau „ Wurde Gemeinderat angelogen“ korrigiert werden.

Es wurde behauptet, dass der Mengenanteil des auf dem Kasernengelände abgelagerten Z2 Materials bei 76 % läge. Diese Aussage ist falsch! Lt. Angaben des Landratsamtes Karlsruhe lag bei einer ersten überschlägigen Auswertung Anfang 2017 der Mengenanteil des Z2 Materials bei ca. 30 %. Auch der Hinweis auf das Gemeinderatsprotokoll vom 05.08.2014 TOP 7 „Sachstandsbericht zum Abriss der ehem. Salmkaserne und Rückbau der Munitionsniederlage in der Molzau“, das den Hinweis enthalte, dass der Z2 Anteil des abzulagernden Materials „maximal 10 Prozent“ enthalten dürfte, kann lt. Protokoll nicht nachvollzogen werden. Das Landratsamt Karlsruhe äußert sich zu dieser Aussage und der Bildunterschrift des Artikels, dass von Seiten des Landratsamtes für „als Bodenmaterial deklarierter Abfall“ nur zu 10 Prozent verbaut werden darf gegenüber der Stadtverwaltung Philippsburg wie nachfolgend: ...„wir können Ihnen mitteilen, dass wir keine anteilige oder prozentuale Mengenbegrenzung für „als Bodenmaterial deklarierter Abfall“ in irgendeiner Form oder bei irgendeinem Vorgang genannt haben. Eine solche Mengenbegrenzung für „als Bodenmaterial deklarierter Abfall“ ist auch in der Baugenehmigung nicht enthalten.“

Die Informationen über das angelieferte Bodenmaterial, mit der Einstufung jeder angelieferten Charge und damit auch der Mengenanteil des Z2 Materials in der Aufschüttung, sind der Bürgerinitiative „Für ein lebenswertes Philippsburg“ Anfang Juni 2018 im Rahmen einer Einsichtnahme nach Umweltinformationsgesetz vom Landratsamt zur Verfügung gestellt worden.

Ich hoffe, mit dieser Darstellung Transparenz in die bestehenden Sachverhalte und Richtigkeit in die Tatsachen gebracht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Martus
Bürgermeister

 

Artikel BNN vom 19.10.2018

Sitzungsvorlage GR-Sitzung 16.10.2018 zu TOP 10

Niederschrift GR-Sitzung 05.08.2014

Schreiben des LRA vom 09.10.2018 an die BI

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