Gemeinderat bleibt auch zu Coronazeiten bei Bauanträgen handlungsfähig

Rat entscheidet im elektronischen Verfahren

Nachdem Versammlungen durch das Land Baden-Württemberg verboten wurden, finden in Philippsburg keine Sitzungen des Gemeinderates mehr statt. Jedoch müssen auch in der derzeit schwierigen Lage Entscheidungen im Gemeinderat getroffen werden, die nicht aufgeschoben werden können, bis sich die Lage wieder normalisiert hat.

Aus diesem Grund werden Beschlüsse, bei denen kein Aufschub möglich ist, im elektronischen Beschlussverfahren gefasst. Diese Form der Beschlussfassung ist in der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg sowie in der Geschäftsordnung der Stadt Philippsburg verankert und soll während der Corona-Krise die Arbeit der kommunalen Gremien erleichtern. Mit diesem Instrument soll ermöglicht werden, bestimmte Angelegenheiten außerhalb von Sitzungen zu beschließen.

Alle Mitglieder des Gemeinderates erhalten dabei die Beschlussvorlagen in elektronischer Form und können innerhalb einer gesetzten Frist den einzelnen Vorlagen widersprechen.

Alle Vorlagen beziehungsweise Anträge, zu denen bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Widersprüche eingegangen sind, gelten als beschlossen. Eine aktive Zustimmung ist bei diesem Verfahren nicht erforderlich.

Vor diesem Hintergrund werden auch die bei der Stadtverwaltung eingehenden Bauanträge bearbeitet. In der Woche vom 09.03.2020 bis 13.03.2020 sollte auf persönliches Erscheinen im Rathaus verzichtet bzw. auf das notwendigste reduziert werden. Seit dem 16.03.2020 ist das Rathaus für den Publikumsverkehr geschlossen.

Im Fachdienst 30 „Räumliche Planung, Stadtentwicklung, Bauen“ sind seitdem 18 Bauanträge eingegangen – entweder wurden sie per Post versendet oder in den Briefkasten am Rathaus eingeworfen.

8 Anträge wurden im Kenntnisgabeverfahren eingereicht. Hier halten sich die Bauherren an die Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans. Den Bauherren wird die Vollständigkeit der Unterlagen bestätigt.

10 Anträge wurden im Genehmigungsverfahren beantragt. Werden alle Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten, kann das Einvernehmen auf dem Verwaltungsweg erteilt werden. Gibt es für das Grundstück keinen Bebauungsplan (§ 34 BauGB) oder liegt es im Außenbereich (§ 35 BauGB) muss der Antrag im Gemeinderat behandelt werden. Der Gemeinderat entscheidet ebenfalls, wenn der Antrag Abweichungen des Bebauungsplans aufweist und Befreiungen benötigt werden.

Dies erfolgt zur Zeit der Corona-Krise wie beschrieben im elektronischen Verfahren.

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