Stilllegung des Kernkraftwerks wird angegangen

Erstmals öffentlicher Scoping-Termin im atomrechtlichen Verfahren

Erstmals sind mit Neckarwestheim und Philippsburg deutschlandweit öffentliche Scoping-Termine in atomrechtlichen Verfahren zustande gekommen. So tagten in der Festhalle eine, wie es hieß, erweiterte Behördenrunde: alle irgendwie am Verfahren beteiligten Behörden, zugezogene Sachverständige, die EnBW als Antragsteller und die sogenannten „Träger öffentlicher Belange“. Bei der Fachgesprächsrunde unter dem Begriff „Scoping“ ging es um Fragen im Vorfeld der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die im Zuge des Rückbaus von Block 2 erforderlich ist.

Das gesamte Antrags- und Genehmigungsverfahren für den Rückbau ist durch Gesetze und Verordnungen strukturiert und vorgezeichnet. Ein Verfahrensschritt ist jetzt der „Scoping-Termin“. „Hier werden nur erste Diskussionen geführt, aber noch keine Entscheidungen getroffen“, so der Hinweis von EnBW-Stabsstellenleiter Lutz Schildmann. „Es geht darum, dass die große Runde ihre Sicht der Dinge vorträgt – und dies öffentlich unter Teilnahme der Bürger. So 25 dürften trotz des frühen Nachmittags gekommen sein.

Mit der Frage, was alles im Zusammenhang mit der UVP zu beachten ist, befasste sich Tino Ortega-Gomez von der EnBW in seinem Hauptvertrag, die Vorgehensweise erläuterte Frank Dröscher vom zuständigen Tübinger Ingenieurbüro. Für die von der EnBW insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau von KKP 2 wird gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz eine UVP durchgeführt. Diese ermittelt, beschreibt und bewertet die Auswirkungen des Vorhabens auf bestimmte Schutzgüter – einschließlich die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern. Zu den Schutzgütern gehören Menschen, einschließlich die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft.

Bei diesem Scoping-Termin wurde insbesondere der notwendige Untersuchungsrahmen der UVP besprochen. Der endgültige Umfang kann aber erst nach Auswertung des Scoping-Termins festgelegt werden, hieß es. Auf dieser Grundlage führt im nächsten Schritt der Antragsteller (also die EnBW) eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) durch. Die UVP wird schließlich durch die Genehmigungsbehörde und durch von ihr hinzugezogene unabhängige Gutachter vorgenommen. Laut Vertreter des Umweltministeriums soll ein möglichst transparenter Rückbau der Kernkraftwerke vonstatten gehen.

Keine Einwände kamen von den Teilnehmern aus Philippsburg, Waghäusel, Oberhausen-Rheinhausen und Dettenheim. Hingegen äußerten die BUND-Vertreter ihre erwartete Kritik. Die Zielrichtung des Antrags sei „nicht ausreichend genug“, der Untersuchungsumfang falle zu gering aus, die Aspekte „Rückbaumaßnahmen KKP 1“ und „Konverterbau“ fehlten.

Am Standort Philippsburg verliert Block 2 seine Berechtigung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, wenn die gesetzlich zugewiesene Elektrizitätsmenge erreicht wurde, jedoch spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2019. Um KKP 2 stillzulegen und Anlagenteile abzubauen, benötigt die EnBW Kernkraft eine Genehmigung nach dem Atomgesetz. Der Antrag auf Erteilung einer Stilllegungs- und Abbaugenehmigung wurde am 18. Juli 2016 gestellt.

 

(Schmidhuber)

 

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