Bekanntmachung
Die Firma Philipp & Co. KG, Inneres Fischwasser 1, 76669 Bad Schönborn, hat beim Landratsamt Karlsruhe, Kriegsstraße 100, 76133 Karlsruhe gem. § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Wasser mittels der Pumpen 1 und 2 aus dem Baggersee in Philippsburg, OT Huttenheim und Graben-Neudorf (Hardtsee-Bruhrain) sowie zur Wiedereinleitung des Wassers in den Baggersee zum Zweck der Kieswäsche beantragt.
Die Antragsunterlagen werden vom 09.11.2023 – 08.12.2023 im Rathaus Philippsburg, Rote-Tor-Straße 6 - 10, 76661 Philippsburg, Neubau, an der Information, Zimmer 14 (EG) während der Öffnungszeiten zur Einsicht ausgelegt.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Philippsburg oder beim Landratsamt Karlsruhe, Kriegsstraße 100, 76133 Karlsruhe, Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.
Diese Äußerungsfrist gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 Landesverwaltungsverfahrensgesetz einzulegen.
Die Bekanntmachung des Vorhabens und die dazugehörigen Planunterlagen werden auch auf der Internetseite des Landkreises unter
Aktuelles & Landkreis/Aktuelles/Amtliche Bekanntmachungen/Umweltrechtsverfahren/Wasserrecht
veröffentlicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass
a) nach Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; dies gilt auch für die Stellungnahmen von Vereinigungen. Dieser Einwendungsausschluss gilt nicht für ein sich anschließendes Klageverfahren.
b) nach Ablauf der Einwendungsfrist Auflagen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte.
c) nach Ablauf der Einwendungsfrist Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden können.
d) Ansprüche zur Abwehr von nachteiligen Wirkungen durch die Gewässerbenutzung, die durch eine unanfechtbare, gehobene Erlaubnis oder Bewilligung zugelassen ist, nach Maßgabe des § 16 WHG nicht mehr oder nur eingeschränkt geltend gemacht werden können.
e) wegen nachteiliger Wirkungen der erlaubten oder bewilligten Nutzung gegen den Inhaber der Erlaubnis oder Bewilligung nur vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden können.
f) rechtzeitig erhobene Einwendungen in einem Erörterungstermin behandelt werden.
g) in dem Erörterungstermin, bei Ausbleiben eines Beteiligten, auch ohne ihn verhandelt werden kann.
h) die Unterrichtung über den Erörterungstermin, ebenso wie die Zustellung der Entscheidung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann, soweit mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
i) die Erlaubniserteilung unbeschadet etwaiger privater Rechte Dritter erfolgt.
Philippsburg, den 25.10.2023
gez. Stefan Martus
Bürgermeister