Änderung der Corona-Verordnung zum 07. Juni 2021
Erste Änderung der Achten Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 notverkündet
Die Landesregierung hat die erste Änderung der Achten Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) notverkündet. Neben notwendigen Anpassungen und Klarstellungen, die sich im Zuge der Einführung der Öffnungsstufen in § 21 ergeben haben, ist in der Änderung die Überführung des Regelungsinhalts des § 19 in die CoronaVO Schule umgesetzt.
Insbesondere wurden folgende Regelungsinhalte geändert oder ergänzt:
§ 3 Medizinische Masken und Atemschutz:
Erweiterung der Maskenpflicht um sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 11 Abs. 2 und 3 (Nr. 3) sowie in Kunst- und Kultureinrichtungen, Freizeitparks und -einrichtungen (Nr. 7), in gastgewerblichen Einrichtungen (Nr. 8), in Beherbergungsbetrieben (Nr. 9) und in Bädern und Badeseen (Nr. 10).
§ 5 Schnelltests, geimpfte und genesene Personen:
Klarstellung, dass auch ein Testnachweis aufgrund eines PCR-Tests vorgelegt werden können (Abs. 1).
§ 14 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften:
Die Anmeldepflicht zu Veranstaltungen entfällt künftig (Abs. 1), Gemeindegesang in geschlossenen räume ist wieder allgemein zulässig und nur noch bei Geltung der Bundesnotbremse untersagt (Abs. 3 und § 23 Nr. 6).
§ 15 Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen:
Die Regelung für Sport im Freien für Gruppen von bis zu 20 Kindern (ohne Test) wurde gestrichen (Nr. 8) und Anpassungen hierzu in § 21 vorgenommen.
§ 17 Geltung der allgemeinen Infektionsvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe:
Klarstellung, dass die Vorgaben auch für sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten (Nr. 11) und in Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken, und Wettermittlungsstellen (Nr. 13) anzuwenden sind.
§ 19 Schulen:
Regelungen für die Schulen erfolgen zukünftig überwiegend über die CoronaVO Schule des Kultusministeriums. § 19 gilt nun für Schulen im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum.
§ 20 Grundsatz:
Klarstellung, dass die Subverordnungen der CoronaVO sämtlichen Regelungen der CoronaVO vorgehen.
§ § 21 Abs. 1 Öffnungsstufe 1:
- Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden (Nr. 2).
- Kurse von Volkshochschulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen sind im Freien ohne Beschränkung des Kursangebots gestattet (Nr. 3).
- Touristische Veranstaltungen im Freien wie Natur- oder Stadtführungen können wieder mit bis zu 20 Teilnehmenden stattfinden (Nr. 4).
- Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sind mit bis zu 100 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu zehn Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich (Nr. 5).
- Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sind mit bis zu 100 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu zehn Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich, auch wenn sie nicht zwingend notwendig sind (Nr. 6).
- Sport-Wettkampfveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 ZuschauerInnen erlaubt. Im Spitzen- und Profisport ohne Begrenzung der Anzahl an SportlerInnen, beim Amateursport mit bis zu 20 SportlerInnen (Nr. 8).
- Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht ist mit bis zu 5 SchülerInnen möglich. Tanz- und Ballettunterricht ist im Freien in Gruppen von bis zu zehn SchülerInnen zulässig (Nr. 11).
- Gleichstellung von Freizeiteinrichtungen im Freien mit Sportanlagen in Bezug auf Zulässigkeit von mehreren getrennten Personengruppen bei weitläufigen Freizeitaußenanlagen (Nr. 14).
- Organisierter Vereinssport darf auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien mit Gruppen von bis zu 20 Personen stattfinden (Nr. 15).
- Shisha- und Raucherbars dürfen analog zu den Gaststätten von 6 bis 21 Uhr öffnen. Rauchen in Gaststätten, Shisha- und Raucherbars – auch von Shishas – ist jedoch nur im Freien gestattet. Klarstellung der Abstandsregelungen in Gaststätten, Shisha- und Raucherbars: Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den an unterschiedlichen Tischen sitzenden Personen gewährleistet ist (Nr. 17).
§ 21 Abs. 2 Öffnungsstufe 2:
- Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 250 Teilnehmenden stattfinden (Nr. 2).
- Touristische Veranstaltungen in geschlossenen Räumen wie Museumsführungen können wieder mit bis zu 20 Teilnehmenden stattfinden (Nr. 3).
- Das Abhalten von Kursen für Volkshochschulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen für Gruppen bis 20 TeilnehmerInnen auch in geschlossenen Räumen wieder zulässig (Nr. 4).
- Erhöhung der zulässigen Teilnehmerzahl auf 250 im Freien und 100 in geschlossenen Räumen für Gremiensitzungen (Nr. 5), Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen (Nr. 6) sowie Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports und des Profi- und Spitzensports (Nr. 7).
- Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungs- und –annahmestellen dürfen wieder von 6 bis 22 Uhr öffnen. Dabei ist die Anzahl der Besucherinnen und Besucher auf maximal eine Person pro 2,5 Quadratmeter Gastraumfläche zu begrenzen. Die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den sich an unterschiedlichen Spielautomaten oder Tischen befindlichen Personen gewährleistet ist. Rauchen ist generell nur außerhalb von geschlossenen Räumen gestattet (Nr. 8).
- Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen ist für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport allgemein gestattet. Es gilt eine Begrenzung von 20 Quadratmetern pro Person. Diese Regelung gilt für den Vereinssport auch außerhalb der Sportanlagen (Nr. 11).
- Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen ist für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport allgemein gestattet. Es gilt eine Begrenzung von 20 Quadratmetern pro Person.
§ 21 Abs. 3 Öffnungsstufe 3:
- Erhöhung der zulässigen Teilnehmerzahl auf 500 im Freien und 250 in geschlossenen Räumen für Vortrags- und Informationsveranstaltungen (Nr. 2), Gremiensitzungen (Nr. 3), Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen (Nr. 4) sowie Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports und des Profi- und Spitzensports (Nr. 5).
- Vergnügungsstätten (Nr. 6) sowie Gaststätten, Shisha- und Raucherbars (Nr. 12) dürfen von 6 bis 1 Uhr öffnen.
- Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen ist für den Freizeit- und Amateursport allgemein gestattet. Es gilt eine Begrenzung von 20 Quadratmetern pro Person. Diese Regelung gilt für den Vereinssport auch außerhalb der Sportanlagen (Nr. 9).
§ 21 Abs. 5 Regelungen für Stadt- und Landkreise bei Unterschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen:
- Zu den 10 Personen aus drei Haushalten dürfen bis zu fünf weitere Kinder aus beliebig vielen Haushalten hinzukommen (Nr. 1).
- Bei Unterschreiten des Schwellenwertes von unter 50 gelten zugleich alle Erleichterungen der Öffnungsstufe 3. Dies gilt solange die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis nicht die Marke von 50 überschreitet.
§ 21 Abs. 5a Neue Stufe für Stadt- und Landkreise bei Unterschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 35 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen:
- Wegfall der Testpflicht aus den Öffnungsstufen 1, 2 und 3 für Angebote, Veranstaltungen und Einrichtungen im Rahmen, soweit diese ausschließlich im Freien stattfinden (Nr. 1).
- Feiern in gastgewerblichen Einrichtungen (außen und innen) sind mit bis zu 50 Personen erlaubt, ein Test-, Impf- oder Genesenennachweis ist vorzulegen (Nr. 2).
- Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren ist mit einer Flächenbegrenzung von sieben Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher gestattet (Nr. 3).
- Abhalten von Kultur, Vortrags- und Informationsveranstaltungen sowie Veranstaltungen zur Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebes im Freien mit 750 BesucherInnen (Nr. 4).
§ 21 Abs. 8 Testpflicht:
SchülerInnen können bei Angeboten aus den Öffnungsstufen, bei denen eine Testpflicht besteht, auch einen von der Schule bescheinigten negativen Test vorlegen, der nicht älter als 60 Stunden ist.
§ 21 Abs. 9a Zählung der maßgeblichen Tage:
Für die Öffnungen des Abs. 5 und 5a werden die fünf Tage vor dem 7. Juni 2021 mitgezählt.
§ 21 Abs. 11 Modellvorhaben:
Das Sozialministerium kann bei Bewährung auf Antrag weitere vergleichbare Vorhaben zulassen.
§ 23 Ergänzungen zu § 28b IfSG:
Regelungen zu Bildungsangeboten wurden ergänzt.
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