Änderung der Corona-Verordnung zum 12. Januar 2022

Die wichtigsten Änderungen der CoronaVO im Überblick:

  • Die Maßnahmen der Alarmstufe II werden bis zum 1. Februar 2022 „eingefroren“ und bleiben daher – unabhängig von der Auslastung der Intensivbetten und der Hospitalisierungsinzidenz – bestehen.

  • Angepasst wird in der neuen Corona-Verordnung auch die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske: In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Dies gilt nicht für den öffentlichen Verkehr und in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gelten weiter die vom Bund gesetzten Regeln.

  • Zudem gilt die Sperrzeit für die Gastronomie nun von 22.30 Uhr bis 6 Uhr.

8. Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung zum 12. Januar 2022
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)

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