Änderung der Corona-Verordnung zum 15. Oktober 2021

Die Landesregierung passt zum 15. Oktober 2021 die 11. Corona-Verordnung an. Das bisherige Stufensystem, das sich an der Zahl stationärer Neuaufnahmen sowie der Auslastung der Intensivstationen mit COVID-19 Patientinnen und Patienten orientiert, bleibt unverändert. Neu ist vor allem das 2G-Optionsmodell, mit dem Erleichterungen verbunden sind.

Alle Änderungen der Corona-Verordnung im Überblick

2G-Optionsmodell

  • In der Basisstufe keine Maskenpflicht für Kund*innen/Besucher*innen/Teilnehmer*innen bei 2G-Optionsmodell
    • Kein Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre bei 2G-Optionsmodell. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen.
    • Für Beschäftigte/Mitarbeitende gilt weiterhin auch bei 2G die Maskenpflicht, da eine Offenlegung des Impfstatus aus Datenschutzgründen nicht zulässig ist.
  • Beim 2G-Optionsmodell müssen Besucher*innen/Teilnehmer*innen/Kund*innen/Gäste den Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
  • Wenn sich eine Einrichtung für das 2G-Optionsmodell entscheidet, muss sie dies, beispielsweise durch einen Aushang, deutlich machen.
  • Beim 2G-Optionsmodell gilt keine Kapazitätsgrenze für Veranstaltungen.
  • Dampfbäder, Dampfsaunen, Warmlufträumen und ähnliche Einrichtungen dürfen mit der 2G-Regel öffnen. Hier gibt es keine Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre.
  • Bei folgenden Veranstaltungen entfällt ebenfalls in der Basisstufe die Maskenpflicht, wenn das 2G-Optionsmodell gewählt wird:
    • Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen.
    • Berufliche Fort- und Weiterbildungen.
    • Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen.
    • Sprach- und Integrationskurse.
    • Praktische und theoretische Ausbildung und Prüfungen in Fahr-, Boots- und Flugschulen.
    • Aufbauseminare nach §2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach §4a Straßenverkehrsgesetz in Fahrschulen.
  • In der Alarmstufe dürfen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen die Außengastronomie mit einem negativen PCR-Test wieder betreten. Der Zutritt zu geschlossenen Räumen ist für Personen, die nicht geimpft oder nicht genesen sind, weiterhin nicht erlaubt (2G). Gleiches gilt für Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz sowie Spielhallen und andere Vergnügungseinrichtungen.

Regelungen für Beherbergungsbetriebe

  • In der Alarmstufe müssen nicht geimpfte oder nicht genesene Gäste in Beherbergungsbetrieben einen PCR-Test vorlegen. Alle drei Tage ist erneut ein aktueller PCR-Test vorzulegen.
  • Für die Nutzung von zum Beherbergungsbetrieb gehörenden Freizeiteinrichtungen durch Übernachtungsgäste gelten die Regelungen für die jeweiligen Einrichtungen entsprechend.
  • Die zum Beherbergungsbetrieb gehörende Gastronomie dürfen nicht geimpfte und nicht genesene Personen in der Basis- und Warnstufe nach Vorlage eines negativen Corona-Schnelltests oder PCR-Tests nutzen. In der Alarmstufe gilt im Freien ebenfalls die Notwendigkeit zur Vorlage eines PCR-Tests, im Innenbereich gilt 2G.

Weitere neue Regelungen

  • Die Datenverarbeitung gemäß § 8 der Corona-Verordnung ist künftig auch durch Verwendung der Corona-Warn-App oder vergleichbarer Apps möglich.
  • Von Veranstaltern/Dienstleistern/Händlern vor Ort durchgeführte Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig.
  • Saunen dürfen betrieben werden. Dabei ist für einen regelmäßigen Luftaustausch zu sorgen. Bei Aufgüssen darf die Luft nicht verwedelt werden.  
  • Die Testannahmepflicht/Testpflicht für nicht geimpfte oder nicht genesene Beschäftigte mit Kontakt zu externen Personen gilt nun auch in der Basisstufe. Entsprechendes gilt für die Testpflicht von Selbständigen mit Kontakt zu externen Personen.
  • Bei Prüfungen ist ein Testnachweis nicht mehr erforderlich, wenn die nicht geimpfte oder genesene Person durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten kann oder anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbracht haben, räumlich getrennt sind.

Bitte beachten Sie: Die Maskenpflicht an Schulen ist über die Corona-Verordnung Schule geregelt. Das Kultusministerium wird diese Verordnung zum 18. Oktober 2021 anpassen und gesondert darüber informieren.

1. Verordnung der Landesregierung zur Änderung der 11. Corona-Verordnung vom 13. Oktober 2021
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) - konsolidierte Fassung 

Zurück