Änderung der Corona-Verordnung zum 21. Juni 2021
Zweite Änderung der Achten Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 notverkündet
Am 18. Juni 2021 wurde die zweite Änderung der achten CoronaVO notverkündet. Sie setzt den Beschluss des VGH um. Ab 21.06.2021 ist der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 35 erlaubt. Pro zehn angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche ist maximal eine Kundin bzw. ein Kunde erlaubt. Räumlichkeiten, in der die entgeltliche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, dürfen nur von maximal zwei Personen gleichzeitig genutzt werden.
Zur Umsetzung wurde in der CoronaVO § 17 Abs. 1 um Nr. 19 und § 21 Abs. 5a um Nr. 5 entsprechend ergänzt.
Downloads:
Zweite Verordnung des Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO)