Änderung der Corona-Verordnung zum 3. Mai 2021

Vierte Änderung zur siebten Corona-Verordnung

Die Änderung bezieht sich im Wesentlichen auf Regelungen zur Bescheinigung über das negative Ergebnis eines COVID-19-Schnelltests in § 4a Abs. 1 CorornaVO.

Zusätzlich zu den Teststellen oder Testzentren nach § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung (Nr. 1) können nun auch Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Testungen der Beschäftigten (Nr. 2), Dienstleistungsanbieter im Rahmen der Inanspruchnahme durch die jeweiligen Kundinnen / Kunden oder Patientinnen / Patienten (Nr. 3) oder eine Schule oder Kindertageseinrichtungen für die besuchenden Schülerinnen und Schüler sowie das dort beschäftigte Personal (Nr. 4) Bescheinigungen über das negative Ergebnis eines COVID-19-Schnelltests ausstellen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Test durch fachkundige oder in der Anwendung der jeweiligen eingesetzten Tests geschulte Personen vorgenommen wird. Über das negative Ergebnis von Selbsttests kann ein Nachweis ausgestellt werden, sofern ein geeigneter Beschäftigter oder ein geeigneter Dritter die Probeentnahme überwacht und das Ergebnis bescheinigt.  

Die Ausstellung eines Nachweises über das negative Testergebnis entgegen der Regelung des § 4a Abs. 1 ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 19 Nr. 3).

Durch diese Änderung ist es möglich, dass die in Betrieben und Schulen / Kitas durchgeführten Tests auch zur Nutzung von Angeboten, bei denen der Zutritt an ein Negativtest geknüpft ist, eingesetzt werden können.

Die Verordnung tritt am Montag, 3. Mai 2021, in Kraft.

Download: 

4. Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung
Konsolidierte Fassung der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO)

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