Änderung der Corona-Verordnung zum 9. Februar 2022
Die Landesregierung geht mit der angepassten Corona-Verordnung vorsichtige Öffnungsschritte. So entfällt die 3G-Regelung im Einzelhandel in der Alarmstufe I, es sind wieder mehr Zuschauerinnen und Zuschauer bei Veranstaltungen zugelassen und die Kontaktdaten müssen in den meisten Bereichen nicht mehr erfasst werden.
Die wichtigsten Änderungen der CoronaVO im Überblick:
- In der Alarmstufe I entfällt 3G für den Einzelhandel. Die FFP2-Maskenpflicht bleibt bestehen.
- Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongressen sind in der Alarmstufe I mehr Besucherinnen und Besucher zugelassen. Damit setzt Baden-Württemberg einen Beschluss der Konferenz der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien um, um in Deutschland möglichst einheitliche Regelungen bei Veranstaltungen zu erreichen.
- In geschlossenen Räumen: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 2.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 4.000 Zuschauerinnen und Zuschauern.
- Im Freien: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber maximal 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 10.000 Zuschauerinnen und Zuschauern.
- Weiterhin müssen bei diesen Veranstaltungen bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden. Maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein. - Auch für Volks- und Stadtfeste erhöht sich die zugelassene Zahl der Besucherinnen und Besucher.
- 50 Prozent Auslastung aber maximal 5.000 Besucherinnen und Besucher bei 2G.
- 50 Prozent Auslastung aber maximal 10.000 Besucherinnen und Besucher bei 2G+.
- Die Vorgaben zur Datenerhebung durch Betreiberinnen und Betreiber bzw. Veranstalterinnen und Veranstalter werden weitestgehend aufgehoben. Lediglich in einzelnen infektiologisch riskanten Settings, wie beispielsweise Diskotheken und im Zusammenhang des Kontakts mit vulnerablen Gruppen, wird die Datenverarbeitung aufrechterhalten. Die Nutzung der Corona-Warn-App ist weiterhin zulässig und wird von der Landesregierung ausdrücklich empfohlen. In folgenden Bereichen müssen keine Kontaktdaten der Besucher/Kunden/Gäste mehr erfasst werden:
- Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse
- Stadt- und Volksfeste
- Museen, Bibliotheken, Galerien, Gedenkstätten und andere Kultureinrichtungen
- Bei religiösen Veranstaltungen
- Beherbergungsbetriebe
- Gastronomie
- Externe Gäste in Mensen und Cafeterien
- Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Casinos oder Wettbüros
- Messen und Ausstellungen
- Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, Solarien, Zoos, Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios, Saunen etc.
- Körpernahe Dienstleistungen
- Touristische Verkehre wie Ausflugsschifffahrten, Skilifte, Seilbahnen, Busreisen etc.
- Beim Sport in Sportstätten und Sportanlagen
- Außerschulische Bildung wie VHS-Kurse, Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
- Bildungsangebote wie berufliche Ausbildung, Fahr-, Flug- und Bootsschulen, Sprach- und Integrationskurse
- Prostitutionsstätten - Die Kontaktdaten müssen weiterhin in vulnerablen Einrichtungen wie Pflegeheimen und Krankenhäusern sowie in Clubs- und Diskotheken erhoben werden.
10. Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung zum 9. Februar 2022
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO)