Allgemeinverfügung der Ortspolizeibehörde der Stadt Philippsburg

über die Festlegung von Verkehrs- und Begegnungsflächen und sonstigen öffentlichen Orten, für die ein Alkoholverbot und für die ein Pyrotechnikverbot und für die ein vom 31.12.2021, 15 Uhr, bis zum 01.01.2022, 9 Uhr, befristetes Verweilverbot, gilt.


Die Ortspolizeibehörde der Stadt Philippsburg erlässt als zuständige Behörde gemäß § 17b der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 15. September 2021 (in der ab 20. Dezember 2021 gültigen Fassung) in Verbindung mit § 1 Abs. 6d der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 (in der ab 23. Dezember 2021 geltenden Fassung) (IfSGZustV BW) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 12. April 2005 (in der ab 17. Februar 2021 gültigen Fassung) (LVwVfG) die folgende Allgemeinverfügung:

1. Es werden in der Anlage 1 zu dieser Allgemeinverfügung Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, zur Konkretisierung des Verbots des Ausschanks und Konsums von Alkohol gemäß § 17b Abs. 1 CoronaVO festgelegt. Die Anlage 1 ist Teil dieser Allgemeinverfügung.

2. Es werden in der Anlage 1 zu dieser Allgemeinverfügung Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, zur Konkretisierung des Verbots des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen gemäß § 17b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 CoronaVO festgelegt. Die Anlage 1 ist Teil dieser Allgemeinverfügung.

3. Es werden in der Anlage 1 zu dieser Allgemeinverfügung Verkehrs- und Begegnungsflächen in Städten und Gemeinden oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, zur Konkretisierung des Verbots des Verweilens von Gruppen von mehr als 10 Personen zwischen dem 31. Dezember 2021, 15 Uhr, und dem 1. Januar 2022, 9 Uhr,  gemäß § 17b Abs. 3 CoronaVO festgelegt. Die Anlage 1 ist Teil dieser Allgemeinverfügung.

4. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 LVwVfG an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.

5. Diese Allgemeinverfügung tritt, soweit sie nicht zuvor aufgehoben wird, mit Ablauf des 17. Januar 2022 außer Kraft.


Begründung

Mit der vierten Änderungsverordnung vom 3. Dezember 2021 zur Verordnung der Landesregierung über Infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 15. September 2021 hat die Landesregierung auf das weiterhin rasch zunehmende Infektionsgeschehen und die damit einhergehende sich dramatisch verschlechternde Situation in den Krankenhäusern und auf den Intensivstationen im Land Baden-Württemberg reagiert und weitere Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 erlassen.

Mit der sechsten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17. Dezember 2021 setzt die Landesregierung die Beschlüsse aus der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 2. Dezember 2021 (BKMPK-Beschluss vom 2. Dezember 2021) nunmehr auch im Hinblick auf ein Ansammlungs- bzw. Verweilverbot an Silvester um.

Es besteht weiterhin eine sehr kritische pandemische Situation, die sowohl bei den Neuinfektionen als auch bei den Hospitalisierungen hauptsächlich von nichtimmunisierten Personen bestimmt wird. Im Land Baden-Württemberg gilt seit dem 23. November 2021 die Alarmstufe II gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO. Die Alarmstufe II wird vom Landesgesundheitsamt ausgerufen, wenn die ausschlaggebenden Schwellenwerte der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz und/oder der Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patienten (AIB) erreicht oder überschritten werden. Der AIB-Wert ist geeignet, die Belastung des Gesundheitssystems widerzuspiegeln, da er eine zu erwartende oder bereits bestehende Überlastung der Krankenhäuser mit COVID-19-Patienten klar sichtbar macht. Hinzu kommt aktuell der Umstand, dass sich die zunächst in Südafrika identifizierte besorgniserregende Variante B.1.1.529 (Omikron-Variante) in Deutschland und auch in Baden-Württemberg mit hoher Geschwindigkeit ausbreitet. Die Omikron-Variante des SARS-CoV-2-Virus weist eine hohe Zahl an Mutationen gegenüber dem ursprünglichen SARS-CoV-2-Virus auf, weshalb sie nach Angaben der Expertinnen und Experten das Potenzial hat, der Immunantwort des Körpers zu entgehen.

In der Alarmstufe II wurden daher vom Landesverordnungsgeber mit der CoronaVO in infektiologisch besonders gefährlichen Situationen oder an besonders infektionsträchtigen Orten auch Maßnahmen gegenüber immunisierten Personen ergriffen, auch wenn diese das Infektionsgeschehen zu einem geringeren Anteil mitbestimmen.

Im Allgemeinen zu den aus Sicht des Verordnungsgebers notwendigen Schutzmaßnahmen: 

Zum Verbot des Ausschanks und Konsums von Alkohol gemäß § 17b Abs. 1 CoronaVO: 

Mit der vierten Änderungsverordnung vom 3. Dezember 2021 hat der Verordnungsgeber den neuen § 17b Abs. 1 und 2 CoronaVO eingeführt. Nach § 17b Abs. 1 CoronaVO ist in der Alarmstufe II der Ausschank und Konsum von Alkohol auf von der zuständigen Behörde festzulegenden Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt.

Die mit § 17b Abs. 1 CoronaVO statuierte Maßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28a Abs. 1 Nr. 9, Abs. 8 i.V.m. § 32 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG).

Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG kann eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten zugänglichen Einrichtungen sein.

Die Anwendbarkeit der notwendigen Schutzmaßnahmen des § 28a Abs. 1 IfSG muss, soweit sich diese nicht schon direkt aus § 28a Abs. 1 oder aus Abs. 9 IfSG ergibt, gemäß § 28a Abs. 8 IfSG durch das Landesparlament festgestellt werden. Im Land Baden-Württemberg wurde durch den Landtag am 24. November 2021 die Anwendung des § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG aufgrund der konkreten Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) beschlossen (LT-Drs. 17/1311 Ziff. I. 4., die namentliche Abstimmung ist abrufbar unter (https://www.landtag-bw.de/home/aktuelles/namentliche-abstimmungen.html). Der Landesregierung war es damit möglich, im Wege der Rechtsverordnung die Maßnahme des § 17b CoronaVO festzulegen.

Das Verbot des Ausschanks und Konsums von Alkohol auf bestimmten festgestellten Flächen ist eine notwendige Schutzmaßnahme, welche gemäß der Begründung zur vierten Änderungsverordnung vom 3. Dezember 2021 erheblich dazu beitragen kann, Infektionsrisiken zu verringern, da durch die damit verbundene Kontaktbeschränkung das Übertragungsrisiko gesenkt wird. Zudem wird verhindert, dass sich wechselnde Gäste oder Gästegruppen an den Verkaufsstellen einfinden und gruppieren. Hierdurch werden bestimmte öffentliche Plätze besonders attraktiv, um Partys o. ä. zu feiern. Des Weiteren dient ein Alkoholausgabeverbot dazu, spontanen gemeinschaftlichen (weiteren) Alkoholkonsum zu reduzieren, da eine zunehmende Alkoholisierung dem Ziel der Kontaktminimierung entgegensteht. Das gilt insbesondere zur Nachtzeit. Diese Überlegungen treffen umso mehr zu, als Weihnachtsmärkte und Silvesterfeiern in der allseits bekannten Form dieses Jahr nicht stattfinden können. Bei den derzeit sehr hohen Infektionszahlen und der Belastung der Krankhauskapazitäten ist es daher unausweichlich, Maßnahmen zu ergreifen, die ein Ausweichen auf den öffentlichen Raum zum gemeinsamen Alkoholkonsum verhindern.

Neben dem Ziel der Kontaktminimierung soll das „Alkoholverbot“ auch die Infektionsgefahren eingrenzen, die von einem gemeinsamen Alkoholkonsum ausgehen. Der Konsum von Alkohol führt aufgrund der dem Alkohol immanenten enthemmenden Wirkung dazu, dass Infektionsrisiken nicht mehr richtig eingeschätzt und auch die AHA-Regeln nicht mehr eingehalten werden. Die Gefahr der Ansteckungen steigt dadurch um ein Vielfaches. Der Konsum von Alkohol begünstigt zudem Gruppenbildungen, was gerade auf öffentlichen Plätzen mit der Gefahr der Gruppenbildung von fremden Personen einhergeht. Zudem können Kontakte auf öffentlichen Plätzen mit fremden Personen faktisch nicht nachverfolgt, Infektionsketten mithin nicht nachvollzogen und unterbrochen werden. Der Verkauf von Alkohol führt zudem zur Schlangenbildung vor den Ausgabestellen und z.B. Glühweinstände laden trotz „to go“ Angebot zum Verweilen in der näheren Umgebung ein.

Zum Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen gemäß § 17b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 CoronaVO:

Nach § 17b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 CoronaVO ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. IS. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21. Dezember 2020 VI) geändert worden ist (1. SprengV), auf von der zuständigen Behörde festzulegenden Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt.

Die mit § 17b  Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 CoronaVO statuierte Maßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG).

Das Verbot des Abbrennens von Pyrotechnik auf bestimmten festgestellten Flächen ist eine notwendige Schutzmaßnahme, welche gemäß der Begründung zur vierten Änderungsverordnung vom 3. Dezember 2021 erheblich dazu beitragen kann, Infektionsrisiken zu verringern, da durch die damit verbundene Kontaktbeschränkung das Übertragungsrisiko gesenkt wird und einer Überlastung des Gesundheitssystems vorgebeugt wird.

Gemäß der Verordnungsbegründung regelt § 17b Abs. 2 CoronaVO die Untersagung des Abbrennens von Pyrotechnik und das Zünden von Feuerwerk insbesondere am Silvester- und Neujahrstag auf von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der zuständigen Ortspolizeibehörde festzulegenden Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Dies entspricht den Vorgaben des BKMPK-Beschlusses, wonach auch der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester in diesem Jahr generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten wird. Die Untersagung erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits bestehenden enormen Belastung des Gesundheitssystems durch die Pandemie. Eine zusätzliche Belastung der Krankenhäuser und Intensivstationen in der Silvesternacht durch feuerwerkstypische Verletzungen soll hierdurch unterbunden werden. Das Abbrennen von Pyrotechnik im öffentlichen Raum führt insbesondere in der Silvesternacht zu Ansammlungen mehrerer Personen und Gruppenbildung. Die erhöhte Attraktivität des öffentlichen Raums wird durch die Begrenzung von Veranstaltungen noch gesteigert und ein vorhergehender Alkoholkonsum im privaten Raum führt aufgrund der dem Alkohol immanenten enthemmenden Wirkung dazu, dass Infektionsrisiken nicht mehr richtig eingeschätzt und AHA-Regeln nicht mehr eingehalten werden. Der Verkauf von Pyrotechnik vor und an Silvester wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat per Verordnung untersagt (BKMPK-Beschluss vom 2. Dezember 2021). Dies ist der einfachste und sicherste Weg, um die Einhaltung des Pyrotechnikverbots nach Absatz 2 sicherzustellen, ohne dass verstärkte Kontrollen vor und in der Silvesternacht und damit weitere Kontakte notwendig werden.

Zum Verweilverbot des § 17b Abs. 3 CoronaVO:

Mit der sechsten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17. Dezember 2021 hat der Verordnungsgeber den § 17b CoronaVO um ein sogenanntes Verweilverbot ergänzt (§ 17b Abs. 3 CoronaVO).  Das Verweilverbot gilt in der Zeit vom 31. Dezember 2021 um 15 Uhr bis zum 1. Januar 2022 um 9 Uhr. In diesem Zeitraum ist das Verweilen auf den in der Anlage 1 aufgeführten Flächen für Gruppen von mehr als zehn Personen untersagt. Nicht immunisierte Personen haben zudem die Vorgaben nach § 9 CoronaVO zu beachten. Der Verordnungsgeber begründet das Verweilverbot folgendermaßen (S. 22 der Begründung zur sechsten Änderungsverordnung vom 17. Dezember 2021 zur Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 15. September 2021): Hierdurch werden „partyähnliche“ Veranstaltungen im Freien, die an Silvester häufig unter Alkoholeinfluss sowie ohne Einhaltung der AHA-Regeln stattfinden und deshalb mit einer besonders hohen Infektionsgefahr einhergehen, verhindert. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird aber kein pauschales und landesweites Verweilverbot ausgesprochen, sondern es haben Einzelfallentscheidungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Erfahrungen der örtlichen Behörden aus den vergangenen Jahren zu erfolgen. In Satz 2 wird aus Gründen der Verhältnismäßigkeit klargestellt, dass die besonders geschützten Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz sowie Veranstaltungen, die unter dem Schutzmantel von Artikel 4 Grundgesetz stehen, nicht von der Regelung nach Satz 1 erfasst sind.

Im Einzelnen:

Laut § 17b Abs. 1, 2 und 3 CoronaVO sind die für die Verbote einschlägigen Flächen von der zuständigen Behörde festzulegen, was mit dieser Allgemeinverfügung erfolgt.

Gemäß § 1 Abs. 6d IfSGZustV BW sind die Ortspolizeibehörden für diese Maßnahme zuständig.

Der Verzicht auf eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG steht im Einklang mit § 28 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG, wonach eine Behörde vor Erlass eines Verwaltungsaktes insbesondere von der Anhörung absehen kann, wenn eine Allgemeinverfügung erlassen wird. Ein Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung kann gemäß § 35 Satz 2 LVwVfG ergehen, wenn – wie hier – die Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit betroffen ist.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird der örtliche Anwendungsbereich der Vorschrift des § 17b CoronaVO konkretisiert, indem anhand der Ortskenntnis der Ortspolizeibehörde die einschlägigen Flächen bestimmt werden, auf denen die Verbote des § 17b Abs. 1 bis 3 CoronaVO gelten. In Philippsburg bestehen Flächen, bei denen aufgrund ihrer Beschaffenheit und/oder ihrer Nutzung eine Festlegung im Sinne von § 17b Abs. 1 bis 3 CoronaVO notwendig ist. Wie aus dem Eingangstext dieser Begründung hervorgeht, besteht weiterhin eine sehr kritische pandemische Situation und die Hospitalisierungsrate sowie die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patienten liegen auf einem konstant hohen Niveau. Es ist geboten, durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr und das vom SARS-CoV-2-Virus ausgehende Übertragungsrisiko zu verringern. Der Verordnungsgeber hat die Gültigkeit der Verbote des § 17b Abs. 1 und 2 CoronaVO unter die Bedingung der Geltung der Alarmstufe II gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO gesetzt und damit verdeutlicht, dass es sich um Maßnahmen handelt, die im gesamten Land greifen sollen, damit eine weitere Überlastung des Gesundheitssystems verhindert wird und die Gesundheitsversorgung im Land gesichert bleibt.

Durch die Festlegung bestimmter Flächen können die Verbote des § 17b CoronaVO in Philippsburg dort umgesetzt werden, wo die verordnungsrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, bzw. aus Sicht des Verordnungsgebers eine entsprechend erhöhte Infektionsgefahr und ein erhöhtes Übertragungsrisiko bestehen. Es wurden im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 17b CoronaVO nur die Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten und sonstige öffentliche Orte erfasst, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die Festlegung erfolgte dabei aufgrund Ortskenntnis und vorangegangener Erfahrungen der Ortspolizeibehörde, so dass nur solche Flächen erfasst sind, bei denen die von § 17b CoronaVO erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und bei denen zu erwarten ist, dass aufgrund des Konsums und/oder Ausschanks von Alkohol, des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen und Ansammlungen von Gruppen mit mehr als 10 Personen ein erhöhtes Infektions- und Übertragungsrisiko des SARS-CoV-2 Virus besteht.

Diese Allgemeinverfügung tritt an dem Tag, der auf die Bekanntmachung folgt in Kraft. Sie tritt an dem Tag außer Kraft, an dem auch die CoronaVO in der ab dem 20. Dezember gültigen Fassung, deren § 17b als Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung der Flächen dient, außer Kraft tritt. Ziffern 1 und 2 der Allgemeinverfügung werden ggf. vorher aufgehoben, wenn das Landesgesundheitsamt gemäß § 1 Abs. 3 CoronaVO das Erlöschen der Alarmstufe II bekannt gemacht hat.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadtverwaltung Philippsburg, Rote-Tor-Str. 6-10, 76661 Philippsburg erhoben werden. 


Hinweise
 

  • Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar, Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
  • Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG) ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung mit ihrer vollständigen Begründung kann ab sofort bei der Stadtverwaltung Philippsburg, Rote-Tor-Str. 6-10, 76661 Philippsburg eingesehen werden. Sie ist außerdem auf der Internetseite der Stadt Philippsburg (www.philippsburg.de) abrufbar.
  • Von dieser Allgemeinverfügung bleiben andere Vorschriften, insbesondere die der CoronaVO in der jeweils geltenden Fassung und solche, die aufgrund der CoronaVO ergangen sind, unberührt.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die Verbote des § 17b Abs. 1 und 2 CoronaVO (Alkohol- und Pyrotechnikverbot) auf den in der Anlage festgelegten Flächen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 24 Nr. 17a CoronaVO Ordnungswidrigkeiten darstellen.

 

Philippsburg, den 27.12.2021
gez.
Stefan Martus
Bürgermeister

Anlage 1

der Allgemeinverfügung der Ortspolizeibehörde der Stadt Philippsburg über die Festlegung von Verkehrs- und Begegnungsflächen und sonstigen öffentlichen Orten, für die ein Alkoholverbot und für die ein Pyrotechnikverbot und für die ein vom 31.12.2021, 15 Uhr, bis zum 01.01.2022, 9 Uhr, befristetes Verweilverbot, gilt.

Folgende Verkehrs- und Begegnungsflächen werden für das Stadtgebiet Philippsburg festgelegt:

Philippsburg:

- Marktplatz Philippsburg
- Île-de-Ré-Platz Philippsburg
- Vorplatz der Festhalle Philippsburg

Ortsteil Huttenheim: 

- Vorplatz Kirche St. Peter Huttenheim
- Vorplatz Pfarrzentrum St. Peter Huttenheim

Ortsteil Rheinsheim: 

- Festplatz Rheinsheim
- Vorplatz Sebastianusheim Rheinsheim
- Vorplatz Kirche St. Vitus Rheinsheim

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