Bürgermeister Martus zur Lage in Philippsburg I 10.06.2020
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
mit Wirkung zum 06.06.2020 ist die CoronaVO Sportstätten in Kraft getreten. Diese enthält Regelungen für alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, Tanzschulen und dergleichen. Für die Details verweise ich auf den Verordnungstext und die Presseerklärung der Landesregierung:
https://um.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-corona-verordnung-der-landesregierung/
Wir haben unsere Sporthallen und unser Hallenbad für den Vereinssport wieder geöffnet bzw. werden wieder öffnen. Die Vereine müssen uns dafür ein Hygienekonzept vorlegen und können dann wieder zu ihrem gewohnten Trainingsbetrieb unsere Einrichtungen nutzen. Auch hier müssen wir die Kontaktverfolgung für das Gesundheitsamt sicherstellen bzw. wird dies dann zu den Pflichten des jeweiligen Übungsleiters gehören. Das Hallenbad bleibt für den öffentlichen Badebetrieb geschlossen.
Das Freibad haben wir seit vergangenem Samstag wieder geöffnet. Auch im Freibad gelten besondere Hygienevorschriften, sodass wir hier zunächst nur für Jahreskarten- und Familienjahreskarteninhaber geöffnet haben, da wir die entsprechenden Daten der Besucher mit Telefonnummer und Anwesenheitszeiten erfassen müssen. Darüber hinaus dürfen sich auf der Liegewiese, mit den üblichen Abstandsregelungen unter den Vorschriften des Kontaktverbotes pro 10 m2 eine Person aufhalten. Im Schwimmerbecken dürfen pro 10 m2 Wasserfläche 1 Person, im Nichtschwimmerbecken pro 4 m2 Wasserfläche eine Person gleichzeitig sein. Auch hier gelten die entsprechenden Abstandsregelungen. Des Weiteren haben wir beim Ein- und Ausstieg aus den Becken einen Einbahnverkehr einrichten müssen. Wir bauen hier ganz klar auf Ihre Mithilfe und hoffen, dass wir das Bad nicht wieder schließen müssen, weil zum Beispiel die Abstandsregelungen auf der Liegewiese nicht eingehalten werden oder sogar ein Corona-Fall auftritt und das Bad mit den Besuchern bzw. den Bademeistern unter Quarantäne gestellt wird. Ohne Bademeister lässt sich das Bad nämlich definitiv nicht öffnen. Rutschen und Sprungbretter und einige Geräte des Kinderspielplatzes müssen wir zunächst noch geschlossen lassen, da wir hier Personal zur Aufsicht abstellen müssten, welches uns nicht zur Verfügung steht. Ebenso sind die Duschen und Spinde geschlossen. Die Umkleidekabinen werden nur teilweise geöffnet, damit diese nach jeder Nutzung desinfiziert werden können. Die Toilettenanlage ist ebenfalls offen.
Noch näher eingehen möchte ich auf die Regelungen zu den Baggerseen auf unserer Gemarkung, insbesondere den Hardtsee Bruhrain. Die Regelung der Badeseen in § 2 der CoronaVO Sportstätten greift hier nämlich nicht, da wir keine Badeseen mit kontrolliertem Zugang haben. Für die Toilettenanlage gelten aber besondere Hygieneanforderungen. Deshalb können wir diese zurzeit noch nicht öffnen.
Für Badeseen ohne kontrollierten Zugang gelten die Regelungen der allgemeinen CoronaVO. Das bedeutet, dass die frei zugänglichen bzw. nicht kontrollierten Badeseen/-stellen den allgemein geltenden Distanz- und Verhaltensregeln für das Verhalten im öffentlichen Raum unterliegen. So wie noch überall. Nach aktuellem Stand ist zu anderen Personen im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, was lt. Sozialministerium auf einer Liegefläche einer Fläche von 10 m2 entspricht. Beim Badebesuch kommt es somit auf die Verantwortung und Disziplin eines jeden einzelnen Besuchers an, damit der Badebetrieb in dieser Badesaison aufrechterhalten werden kann und nicht untersagt werden muss. Unabhängig von den Vorgaben der CoronaVO sind auch die Bestimmungen der Polizeiverordnungen zu den Baggerseen einzuhalten. Dort ist u.a. geregelt, dass das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen verboten ist, gleichfalls das Abbrennen von offenen Feuern und das Grillen. Hunde dürfen während der Badesaison nicht mit an den Badestrand mitgenommen werden.
Zu Baggerseen gab es in den letzten Wochen widersprüchliche Rechtsauffassungen, was auch zu unterschiedlicher Handhabung in den Gemeinden geführt hat. Wir haben uns auf den Standpunkt gestellt, dass der Aufenthalt an unseren Baggerseen möglich ist, soweit die Personen immer ausreichend Abstand zueinander einhalten. Unsere Rechtsauffassung wurde in dieser Hinsicht bestätigt. Darüber hinaus hat sich gerade am letzten Wochenende gezeigt, dass die Sperrung von Seen und Parkflächen nicht sinnvoll ist und das Problem dadurch nur verlagert wird. Mit der Überwachung der Einhaltung der Abstandsflächen ist der Polizeivollzugsdienst beauftragt, was aber natürlich nur punktuell erfolgen kann.
Meine Befürchtung ist, dass die Baggerseen evtl. doch geschlossen werden müssen, wenn die Corona-Regeln von den Besuchern nicht eingehalten werden. Durch den zu erwarteten verstärkten Besucherandrang in diesem Sommer wird mehr Druck entstehen. Ich appelliere daher an alle Besucher, egal ob ortsansässig oder Gäste von auswärts, sich verantwortungsvoll zu verhalten und die Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten. Nur so wird sichergestellt, dass alle Erholungssuchenden ihren Aufenthalt an den Seen in diesem Sommer dauerhalft genießen können.
Ich baue da auf Sie und Ihre Disziplin. Sie haben bisher durch Ihr umsichtiges Verhalten gezeigt, dass das funktioniert. Ich bin wie gesagt nach wie vor stolz auf Sie. Ich bin mir sicher, dass wir durch den diesjährigen Badesommer ohne Badeverbot an unseren Seen und im Freibad kommen, ohne diese wieder schließen zu müssen.
Seit 10.06.2020 gilt die 3. ÄnderungsVO zur CoronaVO die am 09.05.2020 erlassen und notverkündet wurde: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
Es ergeben sich heute, ausweislich der Informationen des Landes, insgesamt die folgenden Änderungen (inklusive der CoronaVO private Veranstaltungen vom 09.05.2020):
- Bereits seit dem 9. Juni sind Feiern mit maximal 99 Teilnehmenden wieder möglich. Die Corona-Verordnung für private Veranstaltungen regelt, unter welchen Bedingungen. Wir werden deshalb unsere Grillhütten und Hallen, wieder öffnen und Ihnen zur Verfügung stellen können. Auch hier gelten die bereits erwähnten allgemeinen Regelungen der CoronaVO.
- Die Corona-Verordnung des Landes wird mit Ausnahme des § 4a (Einrichtungen nach § 111a SGB V) bis einschließlich 30. Juni verlängert. § 4a tritt mit Ablauf des 14. Juni außer Kraft.
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist künftig in einer Gruppe mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder bis zu zehn Personen gestattet. Bisher durfte man sich im öffentlichen Raum nur mit den Personen eines weiteren Haushalts treffen.
- Bei Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen außerhalb des öffentlichen Raums dürfen sich jetzt bis zu 20 statt bisher nur zehn Personen aus mehreren Haushalten treffen oder ohne zahlenmäßige Beschränkung, wenn alle Personen miteinander verwandt sind.
- Das Sozialministerium kann nun auch Verordnungen für Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmenden erlassen.
- Die Verordnungsermächtigung für Hygienevorgaben für Bäder wird auf Saunen erweitert.
- Ab 15. Juni wird der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr wieder erlaubt, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung zugelassen ist.
Normalbetrieb in der Kinderbetreuung ab Ende Juni?
Aus den Presseverlautbarungen des Landes wissen wir, dass die Kindertagesstätten und Grundschulen auf Ende Juni wieder für alle Kinder öffnen sollen. Eine entsprechende Verordnung wurde vom Land für den 16. Juni angekündigt. Bis dahin möchte das Land auch ein Eckpunktepapier herausgeben, das uns als Grundlage für den Einstieg in die vollständige Öffnung dient.
In diesem Papier soll auch der Umgang mit den Mitarbeiterinnen mit Risikoerkrankungen beschrieben werden. Je nach Einrichtung können wir derzeit 15-40 % der Erzieherinnen aus Infektionsschutzgründen nicht einsetzen. Für eine vollständige Öffnung der Kindergärten benötigen wir aber möglichst alle Mitarbeiterinnen. Hilfreich wäre deshalb auch eine Lockerung des Mindestpersonalschlüssels.
Für eine richtiggehende Planung des Normalbetriebs benötigen wir das Eckpunktepapier des Landes, wir warten mit Spannung darauf. Denn: ohne klare und konkrete Regelungen des Landes können wir nicht sachgerecht und rechtssicher planen.
Wie geht es weiter mit dem eingeschränkten Regelbetrieb bis Ende Juni?
Bis zum Ende der Pfingstferien werden an jedem der Philippsburger Kindergärten neben den Kindern in der Notbetreuung auch die diesjährigen Schulanfänger betreut.
Unsere Absicht war es, diese Kinder, so gut es geht, auf den Übergang in die Schule vorzubereiten. Sie sind jetzt wieder gut in ihrem Kindergarten angekommen.
Nun sollen auch die übrigen Kinder zum Zug kommen, darum haben viele Eltern gebeten. Bei der gestrigen Zusammenkunft haben sich deshalb Stadt, Kindergartenträger und Einrichtungsleiterinnen auf ein rollierendes System geeinigt, nach dem möglichst allen Kindern über 3 Jahren ein tageweiser Kindergartenbesuch von wenigstens 3 Stunden täglich ermöglicht werden soll.
Den Rahmen für das Machbare setzt uns das Land: Nach wie vor haben die Kinder der Notbetreuung Vorrang, es dürfen nur 50% der Plätze überhaupt belegt werden und es fehlt Personal. Was tatsächlich vom einzelnen Kindergarten im rollierenden System geleistet werden kann, hängt von diesen Faktoren ab.
Die Zahl der Betreuungstage kann also von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich ausfallen. Wie immer bemühen sich die Stadt, die Kindergartenträger, die Leiterinnen wie auch jede einzelne Erzieherin darum, das Bestmögliche für die Kinder möglich zu machen.
Ich wünsche Ihnen eine gute Zeit, bleiben Sie gesund!
Ihr
Stefan Martus
Philippsburg