Bürgermeister Martus zur Lage in Philippsburg I 15.07.2020
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
bisher haben wir viel erreicht und der Virus hat in Philippsburg kein leichtes Spiel gehabt. Diesen Erfolg dürfen wir vor allem mit unserem Reiseverhalten in den Sommerferien nicht leichtfertig aufs Spiel setzen. Deshalb gelten die Reisehinweise für Rückkehrer in Baden-Württemberg. Bewusst hat die Landesregierung die Entscheidung über die Ausnahmefälle von der 14-tägigen Quarantäne ins Ermessen der Ortspolizeibehörde (Gemeinde, Rathaus) gestellt. Priorität für uns hat ganz klar der reibungslose Wiederbeginn der Kita, des Kindergarten und der Schule nach den Sommerferien.
Anbei auszugsweise die Hinweise für Reiserückkehrer
Um die Ausbreitung der Corona-Pandemie weiter einzudämmen, müssen sich Personen, die aus einem Risikogebiet nach Baden-Württemberg einreisen, bei der zuständigen Ortspolizeibehörde ihres Aufenthaltsortes melden und sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Dies hat das baden-württembergische Gesundheitsministerium in der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne erlassen, die die Einreisebestimmung von Personen aus dem Ausland regelt: Antworten auf häufige Fragen zur Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/bibliothek/corona-faq-sammlung/#c110814
Insbesondere auf einen Punkt weisen wir Sie bereits heute hin:
Obererste Priorität für uns ist es, dass das Ansteckungsrisiko für die Bürgerinnen und Bürger minimiert wird. Nur so wird es möglich sein, wieder in einen geordneten Kita-, Kindergarten- und Schulbetrieb nach den Sommerferien gehen zu können. Daher besteht für Reisende und Rückkehrer aus Risikogebieten eine Meldepflicht bei der Ortspolizeibehörde.
Die folgende Regelung darf nur die Ausnahme sein. Planen Sie ihren Urlaub in Risikogebiete so, dass nach Rückkehr die 14-tägige Quarantäne-Frist auch eingehalten werden kann.
Wir haben deshalb die folgende Frage um die Handhabung in Philippsburg ergänzt:
Können Befreiungen von der häuslichen Quarantäne erteilt werden?
In begründeten Einzelfällen, kann die zuständige Ortspolizeibehörde (Gemeinde, Rathaus) eine Befreiung von der häuslichen Quarantäne erteilen.
Außerdem können Personen, die negativ auf Corona getestet sind, von der Pflicht zum 14-tägigen Verbleib an ihrem Aufenthaltsort befreit werden. Die Befreiung kann dabei mit Auflagen zum Infektionsschutz (wie beispielsweise Mundschutzpflicht bei Verlassen der häuslichen Quarantäne) versehen werden.
Diese Befreiung kann die zuständige Ortspolizeibehörde (Gemeinde, Rathaus) erteilen. Ob wir von dieser Befreiung Gebrauch machen werden, liegt in unserem pflichtgemäßen Ermessen und hängt maßgeblich von der Einschätzung des Robert Koch Institutes zum Zeitpunkt der Reiserückkehr und der Zuverlässigkeit des Testergebnisses ab.
Stand heute müssen Sie ihre Auslandsreise in Risikogebiete so planen, dass Sie 14 Tage in Quarantäne bei der Reiserückkehr gehen können. Insbesondere werden wir aktuell nur in Deutschland durchgeführte und zertifizierte Tests anerkennen.
Unsere Einrichtungen der Kinderbetreuung und Schulen brauchen hier Ihre Mithilfe, damit wir nach den Sommerferien nicht noch einmal in eine Situation, wie nach den Faschingsferien geraten. Nur so kann es uns gelingen, in einen Regelbetrieb der Kita, des Kindergarten und der Schule unter Pandemiebedingungen zu gelangen, denn wir alle wollen sicherlich das Beste für unsere Kinder.
Elterninformation: Aktueller Umgang mit Erkältungssymptomen in den Philippsburger Kindertagesstätten
Darf ich mein Kind trotz leichter Schnupfen-Symptome, etwa bei laufender Nase, in die Kita schicken?
Bezüglich dieser Frage bestehen derzeit große Unsicherheiten. Deshalb hat sich die Stadt Philippsburg mit diesem Anliegen an unser Gesundheitsamt gewandt.
Dieses hat uns hierzu folgendes mitgeteilt:
- Kinder mit Symptomen (also auch mit laufender Nase) dürfen aktuell eine Einrichtung nicht besuchen.
- Bei Kindern, welche keinen Test auf Covid-19 haben, empfehlen sie eine Wiederzulassung in die Kita, 48 Stunden nach Symptomfreiheit.
- Schriftliche Atteste der Kinderärzte sind nicht erforderlich, ausreichend ist eine schriftliche Bestätigung der Eltern.
- Aktuell gibt es noch keinerlei verlässliche Aussagen, ob und wie lange eine ausreichende Immunität bei positivem Antikörpernachweis vorliegt. Das heißt, dass ein Kind mit Antikörpernachweis, aber Symptomen, wie zum Beispiel Husten, Halsweh, Wegfall des Geschmacks- und Geruchssinns, aber derzeit auch bei laufender Nase die Einrichtung nicht besuchen darf
- Alle niedergelassenen Ärzte wurden vom Gesundheitsamt informiert und wurden gebeten, nach den derzeitigen Empfehlungen, Abstriche auf Covid-19 auch bei nur leichten Erkältungssymptomen durchzuführen. Letztendlich obliegt es aber der Behandlungsfreiheit des Kinderarztes, ob und welche Maßnahmen er durchführt.Es bleibt zu hoffen, dass in dieser Handreichung wichtige Hinweise enthalten sind, die uns in der Frage der Symptomklärung weiterhelfen.
- ACHTUNG: Von Seiten des Kultusministeriums wurde eine Handreichung zum Umgang mit Infektionsfällen angekündigt. Hier werden Regelungen erwartet, die verhindern, „dass jeder Schnupfen dazu führt, dass Kinder zu Hause bleiben müssen“. Denn spätestens im Herbst würde das Betreuungsverbot bei Schnupfen alle Eltern, Einrichtungen und auch Ärzte vor eine neue Herausforderung stellen.
Zusammengefasst gilt nun folgendes für Reisende und Rückkehrer aus Risikogebieten:
Formular für Reisende / Rückkehrer aus Risikogebieten
Gute Nachrichten aus Stuttgart für unsere Vereine
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, liebe Vereinsvorsitzende,
leider gibt es bisher nur Pressemitteilungen wie die Unterstützung für Sie aussehen könnte. Teilweise haben Sie bereits über ihre Dachverbände schon einige Informationen erhalten. Wie die konkreten Förderungen aussehen oder gar Förderrichtlinien liegen uns bisher noch nicht vor. Wir bleiben hier für Sie natürlich am Ball.
Anbei die aktuelle Pressemitteilung:
15 Millionen Euro für gemeinnützige Vereine und Zivilgesellschaft
Das Land unterstützt gemeinnützige Vereine und zivilgesellschaftliche Organisationen, die durch die Corona-Krise unverschuldet in Not geraten sind, mit bis zu 15 Millionen Euro. Betroffene Vereine oder Organisation erhalten einmalig maximal 12.000 Euro.
Mit bis zu fünfzehn Millionen Euro unterstützt die Landesregierung gemeinnützige Vereine und zivilgesellschaftliche Organisationen, die durch die Corona-Krise unverschuldet in Not geraten sind und bislang keine anderweitige finanzielle Unterstützung erfahren haben. Das Kabinett hat dem Sozialministerium den Auftrag erteilt, ein entsprechendes Konzept zu erarbeiten.
„Kein gemeinnütziger Verein und keine gemeinnützige zivilgesellschaftliche Organisation soll durch das Raster fallen“, betonte Sozialminister Manne Lucha im Anschluss an die Kabinettsbefassung. Trotz etlicher Hilfsmaßnahmen von Bund und Land drohten insbesondere Vereinen und zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich nicht im Sinne der wirtschaftlichen Soforthilfen betätigen, teilweise leer auszugehen.
Einmalige Förderung von maximal 12.000 Euro pro Verein oder Organisation
Die Unterstützung erfolgt voraussichtlich ab August dieses Jahres durch eine jeweils einmalige Förderung von maximal 12.000 Euro pro Verein oder Organisation, die nicht zurückbezahlt werden muss. Die Mittel sollen zur Deckung zwangsläufiger Fixkosten bei gleichzeitig seit dem 11. März 2020 coronabedingt entgangenen Einnahmen wie Eintrittsgelder, Spenden oder Einnahmen aus Veranstaltungen dienen.
Bevorzugt werden gemeinnützige Vereine und gemeinnützige Organisationen aus den Zuständigkeitsbereichen des Ministeriums für Soziales und Integration berücksichtigt, etwa Nachbarschaftshilfen, Offene Hilfen, Tafelvereine, Selbsthilfevereine, Betreuungsvereine, Mehrgenerationenhäuser, Vereine und freie Träger in der Kinder- und Jugendarbeit, Familien- und Mütterzentren, Migrantenvereine und -organisationen, Vereine und Organisationen im Bereich Demokratieförderung. Das Programm steht aber grundsätzlich auch ehrenamtlich getragenen gemeinnützigen Vereinen offen, sofern die Finanzmittel auskömmlich sind. Bestehende Hilfsangebote haben Vorrang beziehungsweise werden angerechnet.
Aufgebaute Strukturen stützen und verstetigen
„Mit dem zusätzlichen Schutzschirm wollen wir der Gefahr begegnen, dass die für die Gesellschaft gerade in Krisensituationen wertvolle Arbeit durch drohende Zahlungsunfähigkeit dauerhaft wegbricht“, betonte Lucha. Das Gemeinnützigkeitsrecht erschwere die Bildung von Rücklagen, somit drohten gerade gemeinnützige Organisationen recht schnell in finanzielle Schieflage zu geraten. Die Landesregierung wolle auf diese Weise das bürgerschaftliche Engagement der Menschen würdigen und die aufgebauten Strukturen stützen und verstetigen.
Bleiben Sie weiterhin achtsam, aber vor allen Dingen gesund.
Herzliche Grüße
Ihr
Stefan Martus
Bürgermeister