Bürgermeister Martus zur Lage in Philippsburg I 19.05.2020

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

gestern sind weitere Änderungen der CORONA-VERORDNUNG in Kraft getreten, weitere werden Ende Mai und Anfang Juni folgen. Diese Änderungen sind bereits dem Grunde nach beschlossen.

Leider kamen die Details für die ab 18.05.2020 geltenden Änderungen am vergangenen Samstag SEHR KNAPP, so dass wir nicht in der Lage waren, bereits ab Montag die so dringend erwartete Erweiterung der Kinderbetreuung umzusetzen.

Seit gestern, 18. MAI 2020, gelten vor allem folgende wichtige Änderungen: 

1. Die GASTSTÄTTEN können wieder ihren Betrieb aufnehmen. Für deren Betrieb gelten grundlegende Einschränkungen (sowohl im Innen- als auch im Außenbereich), um den notwendigen Infektionsschutz zu gewährleisten: 

  • Es dürfen nur SPEISEGASTSTÄTTEN, CAFÉS und EISDIELEN wieder öffnen. Zu den Speisegaststätten gehören in Philippsburg nicht alle Gaststätten, aber der größte Teil wird ab Montag wieder öffnen können. Geschlossen bleiben weiterhin reine Schankwirtschaften, Shisha-Bars, Bars, Kneipen, Clubs und Diskotheken. 
  • Der Gastwirt muss Name des Gastes, Datum und Uhrzeit des Besuchs, und Kontaktdaten - beispielsweise E-Mail-Adresse oder Telefonnummer - festhalten. Dies ermöglicht im Fall der Corona-Infektion eines Gastes die Nachverfolgung der Infektionskette. Nach vier Wochen muss der Gastwirt diese Daten zwingend löschen. 
  • Zwischen den Tischen und den Gästen muss grundsätzlich ein MINDESTABSTAND von 1,50 m bestehen. 
  • In den Gaststätten dürfen NUR SITZPLÄTZE angeboten werden. Das lockere Stehen an der Bar oder Theke ist bis auf weiteres nicht erlaubt. 
  • Speisegaststätten gelten als ÖFFENTLICHER RAUM, für den die Kontakteinschränkungen aus § 3 Absatz 1 der Corona-Verordnung gelten. Daher darf man nur mit seinem eigenen und einem weiteren Haushalt an einem Tisch sitzen. Zu anderen Personen, als den beiden am Tisch sitzenden Haushalten, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Für die Personen, denen es gestattet ist, an einem Tisch zu sitzen, ist das Einhalten des Mindestabstands nicht notwendig. 
  • In geschlossenen Räumen sind auch PRIVATFEIERN wieder erlaubt, wenn sich dort nur diese Personen aufhalten und der Raum für andere Personen nicht allgemein zugänglich ist. In diesem Fall gelten die Einschränkungen für den privaten Bereich (eigene Familie plus ein anderer Haushalt). Die allgemeinen strengen Hygieneanforderungen für die Gastronomie sind auch dann einzuhalten. 
  • Das Tragen einer SCHUTZMASKE beim Weg in und aus der Gaststätte und zur Toilette ist in Baden-Württemberg nicht verpflichtend. Allerdings kann der Gastwirt auf das Tragen dieses Schutzes bestehen. 
  • Für den Besuch einer Gaststätte bedarf es KEINER vorherigen RESERVIERUNG, es sei denn, der Gastwirt sieht dies ausdrücklich vor. 
  • Die Gastwirte werden umfassende HYGIENEVORKEHRUNGEN zum Schutz der Gäste und ihrer MitarbeiterInnen treffen. 

2. Die Betreuung in den KINDERGÄRTEN wird zu einem sog. EINGESCHRÄNKTEN REGELBETRIEB ausgeweitet. Diese Änderung war bereits angekündigt, die Details liegen aber leider erst seit Samstag vor. Wir werden die entsprechenden zusätzlichen Plätze nach und nach anbieten, soweit wir sie nicht für die Notbetreuung benötigen. 

Es gilt Folgendes:

  • Wir dürfen aufgrund der Vorgaben der Corona-Verordnung MAXIMAL DIE HÄLFTE der bei normaler Öffnung betreuten Kinder in die einzelnen Gruppen aufnehmen. Nach diesen Vorgaben stehen in allen Einrichtungen insgesamt 304 Plätze zur Verfügung. 
  • Aufgrund von Vorerkrankungen mit erhöhtem Gesundheitsrisiko kann an den einzelnen Kindergärten nur etwa 60 bis 85 % des Personals eingesetzt werden, es fehlt also Personal für eine Betreuung zu den bisher üblichen kompletten Betreuungszeiten. 
  • VORRRANG in der Betreuung haben nach wie vor Kinder von Eltern, die in systemrelevanten Berufen tätig sind oder Eltern mit Präsenzpflicht am Arbeitsplatz (sog. erweiterte Notbetreuung). Darüber hinaus haben Kinder mit vom Jugendamt festgestelltem besonderem Betreuungsbedarf Vorrang. Insgesamt gehören etwa 291 Kinder zu diesen Gruppen. 
  • Wir konnten bereits im Vorfeld klären, dass wir derzeit unter Berücksichtigung aller Vorgaben über alle Kindergärten in Philippsburg hinweg etwa 130 FREIE PLÄTZE anbieten können. Einen SCHWERPUNKT in der Aufnahme weiterer Kinder sollen deshalb die 124 VORSCHULKINDER bilden, die im September 2020 in die Schule kommen. Sie können ab Montag, 25. Mai betreut werden. 
  • Für die Betreuung der 124 Schulanfänger werden die Kindergartenleitungen ab sofort Kontakt mit den Eltern aufnehmen und sie auch über die Gebühren informieren. Die Kinder werden vorerst für 2 Wochen in der jeweiligen Einrichtung aufgenommen. 
  • Bei der Stadt läuft gleichzeitig die Vergabe der 103 noch freien Notbetreuungsplätze für die insgesamt noch 214 berufstätigen Eltern weiter. Wir rechnen damit, dass diese Plätze bald belegt sein werden. Anmeldeformulare und weitere Informationen finden Sie auf der städtischen Website unter „Notbetreuung der Stadt Philippsburg“. 
  • Die Stadt und die Einrichtungen werden die Gesamtentwicklung in der 2. Woche der Pfingstferien auswerten. Dann wird über die Belegung der dann noch freien Plätze neu beraten. Denkbar ist die Platzvergabe nach weiteren Kriterien. Dazu gehört u.a. die TEILUNG von Betreuungsplätzen durch 2 Kinder einer Gruppe (ROTATION). 
  • Was tatsächlich möglich ist, hängt immer auch von verschiedenen individuellen Faktoren im Kindergarten und des jeweiligen Einzelfalls ab und kann nicht sicher zugesagt werden. 
  • In jedem Fall werden wir versuchen, unseren Eltern so gut wie möglich zu helfen und Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen. 

Es wird aber wegen des Vorrangs der Notbetreuung sowie der begrenzten Platzanzahl die eine oder andere Enttäuschung geben. Dafür bitte ich bereits jetzt um Verständnis. 

Letztlich müssen wir wegen der Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus immer die zwingenden Vorgaben und Einschränkungen des Landes beachten. Sie dienen dem Schutz der betreuten Kinder und der Mitarbeiter/innen der Kindergärten. 

Ab FREITAG, 29. Mai 2020, sieht die Corona-Verordnung die Öffnung von Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen, sowie von Freizeitparks und für Anbieter von Freizeitaktivitäten vor, auch innerhalb geschlossener Räume. 

Ab DIENSTAG, 2. Juni 2020 können dann wieder alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere auch FITNESSSTUDIOS sowie TANZSCHULEN und ähnlich Einrichtungen, öffnen. Zudem können SCHWIMM- UND HALLENBÄDER sowie Thermal- und Spaßbäder öffnen, zunächst allerdings nur, um Schwimmkurse und Schwimmunterricht anzubieten und Prüfungen abzunehmen. Ein genaues Datum für die Öffnung dieser Sportstätten wird allerdings noch bekannt gegeben.

Weitere INFORMATIONEN finden Sie bei Interesse auf der Website des Staatsministeriums Baden-Württemberg:

https://stm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/weitere-vorsichtige-lockerungsschritte/

Ich möchte Sie bitten, die Gastronomen und die Betreiber unserer Kindergärten zu UNTERSTÜTZEN, damit die neuen Erweiterungen unserer veränderten Lebensnormalität gut funktionieren und wir gemeinsam erreichen, die nach wie bestehenden Infektionsrisiken weiterhin wirksam zu begrenzen. Bislang ist dies sehr gut gelungen, weil wir ganz überwiegend sensibel und besonnen agieren. Dafür danke ich Ihnen allen ganz herzlich. 

Es liegt bei jedem und jeder einzelnen von uns den Wiedereinstieg in ein Leben mit dem Virus zu schaffen. 

Ich wünsche Ihnen alles Gute, passen Sie auf sich, Ihre Mitbürger/innen und Ihre Lieben auf. 

Herzliche Grüße

 

Ihr
Stefan Martus
Bürgermeister

 

LINK ZUR VERORDNUNG LANDESSEITE

https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/200516_CoronaVO_Konsolidierte_Fassung_ab_200518.pdf

 

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