Lohnersatz wegen Schul- und Kitaschließung

!Änderung der sachlichen Zuständigkeit für die verwaltungsmäßige Abwicklung!

Wer wegen Schul- oder Kitaschließung die eigenen Kinder betreuen muss und nicht zur Arbeit kann, soll gegen übermäßige Einkommenseinbußen abgesichert werden. Das Infektionsschutzgesetz wurde dafür angepasst.

Nach § 56 Abs. 1a IfSG können sorgeberechtigte Arbeitnehmer*innen und Selbstständige für maximal 6 Wochen eine Entschädigung aufgrund von Kindertagesstätten- oder Schulschließungen erhalten.

Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die Kindertagesstätte oder Schule des Kindes wurde auf behördliche Anordnung geschlossen.
  • Es fallen keine gesetzlichen Feiertage, Schul- oder Kitaferien in den Betreuungszeitraum, während derer die Einrichtungen ohnehin geschlossen gewesen wären.
  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder benötigt besondere Hilfe (zum Beispiel aufgrund einer Behinderung).
  • Es gab keine Möglichkeit, eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes herzustellen (zum Beispiel durch ältere Geschwister oder eine Notbetreuung in der Schule oder der Kita).

Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt der Arbeitgeber. Dieser  bzw. der Selbstständige kann beim Regierungspräsidium Karlsruhe ab Anfang Mai einen Erstattungsantrag stellen. Die Antragstellung und Bearbeitung erfolgt über ein elektronisches Online-Verfahren.

Weitere Informationen finden Sie unter:

www.ifsg-online.de

 

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