Neue Corona-Verordnung zum 16.09.2021
Elfte Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) notverkündet
Mit der Elften Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) werden die Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie auf Grundlage neuer Leitindikatoren getroffen. Das bestehende Maßnahmenpaket der Zehnten CoronaVO wird in Vorbereitung der zu erwartenden weiteren Ausbreitung der vierten Infektionswelle mit der hochansteckenden Virus-Variante B.1.617.2 (Delta-Variante), die weitgehend nicht-immunisierte Personen betrifft, im Rahmen eines dreistufigen Warnsystems erweitert und verschärft. Zugleich wird die vom Bund beschlossene Änderung des § 28a Infektionsschutzgesetzes (IfSG) berücksichtigt.
Insbesondere folgende Regelungsinhalte sind umfasst:
- Die neuen Regelungen gelten ab dem 16. September 2021.
- Einführung der neuen Indikatoren Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz und Auslastung der Intensivbetten (AIB) für die Ermittlung der geltenden neuen Basis-, Warn- und Alarmstufe der Schutzmaßnahmen.
- Einführung von Ausnahmetatbeständen für die in der Warn- und Alarmstufe geltenden Einschränkungen für Personen unter 18 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
- Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen werden in der Warn- und Alarmstufe beschränkt. Es sind dann nur noch Treffen eines Haushalts mit fünf bzw. einer weiteren Person gestattet. Hierbei bleiben immunisierte Personen und die o.g. genannten von den Beschränkungen ausgenommenen Personengruppen unberücksichtigt.
- Für Veranstaltungen der Kultur und des Sports, Stadt- und Volksfeste, Informationsveranstaltungen, Betriebs- und Vereinsfeiern gilt ab der Basisstufe eine 3G-Pflicht, in der Warnstufe PCR-Nachweispflicht für Nicht-Immunisierte und ab Alarmstufe eine 2G-Pflicht.
- Veranstaltungen haben nun allgemein eine absolute Obergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern, es dürfen bis zur einer Größenordnung von 5.000 Besucherinnen und Besuchern die vorhandenen Kapazitäten zu 100 Prozent ausgelastet werden. Für eine Belegung über diese Schwelle hinaus hat der Betreiber die Wahl, die den Anteil von 5.000 Personen übersteigende Kapazität zu 50 Prozent auszulasten oder die maximal zulässige Obergrenze von 25.000 Personen voll auszuschöpfen, sofern nur immunisierte Besucherinnen und Besucher zugelassen werden.
- Für Kultureinrichtungen (Galerien, Museen, Bibliotheken usw.), Messen, Ausstellun-gen und Kongresse, Sportstätten, Bäder und Saunen, touristischen Verkehren und Freizeiteinrichtungen gilt ab der Basisstufe eine 3G-Pflicht, in der Warnstufe PCR-Nachweispflicht für Nicht-Immunisierte und ab Alarmstufe eine 2G-Pflicht.
- Der Regelungsgehalt aus der CoronaVO Bäder und Saunen zur Untersagung des Betriebs von Dampfbädern und ähnlichen Anlagen mit Aerosolbildung wurde in die Elfte Corona-Verordnung überführt.
- Für Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung (Volkshochschulen u.ä.) gilt in der Basisstufe eine 3G-Pflicht, in der Warnstufe eine PCR-Test-pflicht und in der Alarmstufe eine 2G-Pflicht.
- Für Gastronomieeinrichtungen und Vergnügungsstätten, sowie Mensen und Betriebskantinen gilt in der Basisstufe eine 3G-Pflicht, in der Warnstufe eine PCR-Test-pflicht und in der Alarmstufe eine 2G-Pflicht. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung bestellter Speisen und Getränke bleibt ohne Beschränkungen zulässig. Im Falle von Mensen und Betriebskantinen gelten die Einschränkungen nicht für Angehörige der jeweiligen Einrichtung.
- Für Beherbergungsbetriebe gilt in der Basis- und Warnstufe eine 3G-Pflicht und in der Alarmstufe eine PCR-Testpflicht. Testnachweise sind wie bisher alle drei Tage erneut vorzulegen.
- Für Beschäftigte, die direkten Kontakt zu externen Personen (Kunden, Besuchern, Dienstleistern usw.) haben, wurde eine Annahmepflicht für die durch den Arbeitgeber nach der SARS-CoV-2-ArbeitsschutzV des Bundesarbeitsministeriums anzubietenden Tests aufgenommen. Selbstständige mit ähnlichem Tätigkeitsprofil müssen die Testungen zweimal pro Woche durchführen. Hiervon ausgenommen sind immunisierte Beschäftigte.
11. Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO)