Neue Verordnung der Landesregierung
über Infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
die Landesregierung Baden-Württemberg hat heute Nacht eine „Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung“ notverkündet. Die Regelungen dieser Änderungsverordnung gelten ab heute – 21.03.2020.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Verweilen auf öffentlichen Plätzen und Straßen ist für Gruppen von mehr als drei Personen untersagt
- Versammlungen, öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen oder sonstige Zusammenkünfte von mehr als fünf Personen sind verboten. Hiervon ausgenommen sind Ansammlungen und Zusammenkünfte von Familien bzw. Personen, die aus geschäftlichen oder dienstlichen Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen.
- Fahrten und Reisen aus einem Risikogebiet nach RKI-Klassifizierung in das Gebiet oder durch das Gebiet Baden-Württembergs sind verboten.
Ausgenommen: Fahrten zur Arbeitsstelle, Tätigkeits- oder Beschäftigungsort, zum Wohnsitz, zum Bestimmungsort einer Warenlieferung, sowie in begründeten Fällen aus privaten Gründen. Gestattet sind nur direkte Fahrten zur Arbeitsstelle, etc. Mitzuführen ist die Pendlerbescheinigung der Bundespolizei.
Folgende Einrichtungen sind zu schließen:
- Gaststätten
- Friseure, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege und Sonnenstudios
- Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen.
Ausgenommen von der Untersagung des Betriebs sind (dürfen also weiterbetrieben werden):
- Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke
- Wochenmärkte
- Abhol- und Lieferdienste einschließlich Online-Handel
- Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten (Take-away)
- Ausgabestellen von Tafeln
- Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen für medizinische Fußpflege
- Tankstellen
- Poststellen, Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen
- Reinigungen und Waschsalons
- Zeitschriften- und Zeitungsverkauf
- -Raiffeisenmärkte
- Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf und der Großhandel
Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können ihrer Tätigkeit in vollem Umfang nachgehen, sofern sie nicht unter die untersagten Betriebe nach § 4 Abs. 1 CoronaVO fallen.