Notverkündung der CoronaVO Absonderung
Durch die Entwicklung des Infektionsgeschehen in den letzten Wochen konnte eine unmittelbare Absonderung von mit dem Coronavirus-infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen nicht immer gewährleistet werden. Auf gemeinsame Initiative der Kommunalen Landesverbände wurde gestern die Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Haushaltsangehörigen (Corona-Verordnung Absonderung) im Gesetzblatt für Baden-Württemberg (GBl. Nr. 42 S. 1060) verkündet. Sie tritt ab dem 28.11.2020 in Kraft.
Die CoronaVO Absonderung beschleunigt das Vorgehen bei Isolationspflichten und enthält auch klare Anforderungen an diese. Aufgrund Ihres Rechtscharakters gilt Sie unmittelbar. So müssen sich nach § 3 Krankheitsverdächtige unverzüglich in Absonderung begeben (Absatz 1). Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Absatz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven Testergebnisses in Absonderung begeben. Einzelverfügungen zur Absonderung sind somit ab Samstag 28.11.2020 nicht mehr erforderlich.
Download:
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (in der ab 18. November 2020 gültigen Fassung)
Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Haushaltsangehörigen
Weitere Informationen:
FAQ Quarantäne: Antworten auf häufige Fragen zur Corona-Verordnung Absonderung