Allgemeine Informationen zur Beantragung von Führerscheinen

Mit der dreizehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung wurde bekannt gegeben, dass Führerscheine, die bislang kein Befristungsdatum haben, in einen Kartenführerschein mit Befristungsdatum umgetauscht werden müssen.

Aus den beigefügten Tabellen kann entnommen werden, wann welche Führerscheine spätestens umgetauscht werden müssen. Die Umtauschfrist orientiert sich an dem Ausstellungsjahr des Führerscheins bzw. am Geburtsjahr des Antragsstellers.

Umtausch von Führerscheinen in befristete Kartenführerscheine 

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, sind  in Abhängigkeit vom Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers wie folgt umzutauschen:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

Vor 1953

19.01.2033

1953 – 1958 

19.01.2022

1959 – 1964

19.01.2023

1965 – 1970

19.01.2024

1971 oder später

19.01.2025

 

Bei Führerscheinen, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind, erfolgt der Umtausch zeitlich gestaffelt nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins:

Ausstellungsjahr

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

1999 – 2001 

19.01.2026

2002 – 2004 

19.01.2027

2005 – 2007 

19.01.2028

2008 

19.01.2029

2009

19.01.2030

2010

19.01.2031

2011

19.01.2032

2012 – 18.01.2013 

19.01.2033

Der Umtausch des Führerscheins kann, unabhängig vom Wohnort, in allen drei Stadtteilen beantragt werden. Die Beantragung ist nur persönlich möglich. Benötigt werden hierfür der „alte“ Führerschein sowie ein aktuelles biometrisches Passbild. 

Nach Ablauf der genannten Fristen verliert der Führerschein seine Gültigkeit, die Fahrerlaubnis bleibt jedoch weiter gültig, so dass lediglich ein Verwarnungsgeld in Höhe von derzeit 10 Euro erhoben werden kann.