Allgemeine Informationen zur Beantragung von Führerscheinen
Mit der dreizehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung wurde bekannt gegeben, dass Führerscheine, die bislang kein Befristungsdatum haben, in einen Kartenführerschein mit Befristungsdatum umgetauscht werden müssen.
Aus den beigefügten Tabellen kann entnommen werden, wann welche Führerscheine spätestens umgetauscht werden müssen. Die Umtauschfrist orientiert sich an dem Ausstellungsjahr des Führerscheins bzw. am Geburtsjahr des Antragsstellers.
Umtausch von Führerscheinen in befristete Kartenführerscheine
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, sind in Abhängigkeit vom Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers wie folgt umzutauschen:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers |
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 |
19.01.2033 |
1953 – 1958 |
19.01.2022 |
1959 – 1964 |
19.01.2023 |
1965 – 1970 |
19.01.2024 |
1971 oder später |
19.01.2025 |
Bei Führerscheinen, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind, erfolgt der Umtausch zeitlich gestaffelt nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins:
Ausstellungsjahr |
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 – 2001 |
19.01.2026 |
2002 – 2004 |
19.01.2027 |
2005 – 2007 |
19.01.2028 |
2008 |
19.01.2029 |
2009 |
19.01.2030 |
2010 |
19.01.2031 |
2011 |
19.01.2032 |
2012 – 18.01.2013 |
19.01.2033 |
Der Umtausch des Führerscheins kann, unabhängig vom Wohnort, in allen drei Stadtteilen beantragt werden. Die Beantragung ist nur persönlich möglich. Benötigt werden hierfür der „alte“ Führerschein sowie ein aktuelles biometrisches Passbild.
Nach Ablauf der genannten Fristen verliert der Führerschein seine Gültigkeit, die Fahrerlaubnis bleibt jedoch weiter gültig, so dass lediglich ein Verwarnungsgeld in Höhe von derzeit 10 Euro erhoben werden kann.