Vergnügungssteuer
Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
Steuersätze
Geräte mit Gewinnmöglichkeit | 55,00 Euro |
Geräte ohne Gewinnmöglichkeit | 35,00 Euro |
Anmeldung
Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf die Aufstellung eines Gerätes folgenden Kalendermonats.
Abmeldung
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats , an dem das Gerät endgültig entfernt wird.