Wohnberechtigungsschein beantragen
Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie, um eine geförderte und gebundene Sozialmietwohnung beziehen zu können. Sie müssen ihn dem Vermieter oder der Vermieterin übergeben, wenn Sie in eine Sozialmietwohnung einziehen. Der Wohnberechtigungsschein gilt auch für Ihre Haushaltsangehörigen.
Der Wohnberechtigungsschein bietet nur die Möglichkeit, einen Mietvertrag für eine Sozialmietwohnung abzuschließen. Einen Anspruch auf eine Sozialmietwohnung haben Sie damit nicht.
Voraussetzungen
- Sie sind wohnungssuchend.
- Sie und Ihre Haushaltsangehörigen überschreiten die maßgebliche Einkommensgrenze nicht.
Das Jahreseinkommen wird für jede zum Haushalt gehörende Person gesondert berechnet.
Zum Jahreseinkommen gehören, egal ob diese Einkünfte zu versteuern oder steuerfrei sind:
- bei nicht selbständiger Arbeit der Bruttojahresverdienst abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten
- bei selbständiger Tätigkeit, auch in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb, der steuerlich anerkannte Gewinn
- bei Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen der Überschuss der Einnahmen über die steuerlich anerkannten Werbungskosten
- Bezüge aus Renten und Pensionen abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten
- steuerfreie Einkünfte z.B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld, Insolvenzgeld, Eingliederungshilfe und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Bei Alleinerziehenden ist das Jahreseinkommen um den steuerlichen Entlastungsbetrag zu mindern, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag oder Kindergeld zusteht.
Achtung: Im Fall gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, sind Trennungs- oder Scheidungsunterhalt, sowie Kindesunterhalt:
- beim Unterhaltsempfänger als Einkommen jeweils in voller Höhe
- beim Unterhaltspflichtigen der Kindesunterhalt bis zu 3000 € jährlich je Kind und der Trennungs- oder Scheidungsunterhalt bis zu 6000 € jährlich
zu berücksichtigen.
Für das Gesamteinkommen des Haushalts werden die Jahreseinkommen der einzelnen Haushaltsangehörigen zusammengerechnet.
Zuständige Stelle
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Ortes, in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten.
- wenn Sie sich gewöhnlich nicht in Baden-Württemberg aufhalten: die Gemeinde, in der Sie wohnen wollen
Erforderliche Unterlagen
Je nach Einzelfall unterschiedlich, vor allem:
- Personalausweis
- Einkommensnachweise aller Personen, die in die Wohnung einziehen möchten, z.B.
- Gehaltsabrechnung(en) einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen
- letzter Einkommensteuerbescheid oder letzte Einkommensteuererklärung
- bei Selbständigen: letzte Einnahmen-Überschussrechnung
Kosten
je nach kommunaler Verwaltungsgebührensatzung
Rechtsbehelf
Weitere Informationen, finden Sie in Ihrem Bescheid.
Zuständige Mitarbeiter
- Frau Ulrike Hambsch
- 07256 87-360
- 07256 8766-360
- ulrike.hambsch@philippsburg.de
- Fachdienst: Bürgerbüro / Ortsverwaltung Huttenheim
- Raum: 011
- Frau Barbara Pospisil
- 07256 87-208
- 07256 8766-208
- barbara.pospisil@philippsburg.de
- Fachdienst: Bürgerbüro
- Raum: 012
- Frau Giulia Grohmann
- 07256 87-133
- 07256 8766-133
- giulia.grohmann@philippsburg.de
- Fachdienst: Bürgerbüro
- Raum: 013
- Frau Sabrina Siebert
- 07256 87-144
- 07256 8766-144
- sabrina.siebert@philippsburg.de
- Fachdienst: Bürgerbüro
- Raum: 013
- Frau Andrea Hacker
- 07256 87-122
- andrea.hacker@philippsburg.de
- Fachdienst: Bürgerbüro
- Raum: 011
- Frau Anna Schenfeld
- 07256 87-133
- 07256 87-133
- anna.schenfeld@philippsburg.de
- Fachdienst: Bürgerbüro
- Raum: 013
Verfahrensablauf
Den Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der zuständigen Gemeinde beantragen.
Bitte verwenden Sie das vorgeschriebene Formular. Dieses erhalten Sie bei der Gemeinde. Je nach deren Angebot können Sie es auch im Internet herunterladen oder den Antrag online stellen.
Tipp: Am besten beantragen Sie den Wohnberechtigungsschein persönlich. So können Sie auch direkt klären, welche Unterlagen Sie in Ihrem Fall vorlegen müssen.
Fristen
Keine
Hinweise
Keine